Dotternhausen

Verwaltungsgericht begründet Urteil zu Holcim-Glasabfällen: Rechte werden nicht verletzt

22.06.2022

von Pressemitteilung

Verwaltungsgericht begründet Urteil zu Holcim-Glasabfällen: Rechte werden nicht verletzt

© Daniel Seeburger

Kläger Siegfried Rall (Mitte) mit seinem Rechtsanwalt Daniel Krummacher (links) und Prozessbeistand Norbert Majer bei der dritten Sitzung des Verwaltungsgerichts (Archivfoto).

Bereits mit Urteil vom 23. März 2022 hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen die Klage des Dotternhausener Siegfried Rall gegen die immissions-schutzrechtliche Genehmigung für das Zementwerk in Dotternhausen zum dauerhaften Einsatz von Glasabfällen als Ersatzrohstoff in der Zementklinkerproduktion nach drei Verhandlungsterminen abgewiesen. Nunmehr liegen die knapp 65 Seiten umfassenden schriftlichen Urteilsgründe vor, teilt das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit.

Der Dotternhausenener hatte, wie berichtet, verschiedene formelle und materielle Fehler der durch das Regierungspräsidium Tübingen erteilten Änderungsgenehmigung geltend gemacht. Das Gericht hat entschieden, dass die Genehmigung keine subjektiven Rechte des Klägers verletzt. Die vom Kläger angeführten formellen Rechtsfehler lägen nicht vor, insbesondere sei für das Vorhaben keine sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich gewesen.

Vorprüfung ist nicht zu beanstanden

Die durchgeführte UVP-Vorprüfung, eine überschlägige Prüfung zur Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen, habe den Vorgaben der §§ 7 und 9 UVPG entsprochen und sei entgegen der Auffassung des Klägers weder formell noch inhaltlich zu beanstanden; insbesondere begegne die Bestimmung des Untersuchungsradius bezüglich der Luftschadstoffemissionen keinen Bedenken. Siegfried Rall, der rund einen Kilometer vom Zementwerk entfernt lebt, hatte geltend gemacht, dass er durch die Immissionen gesundheitlich stark belastet wird.

Auf mögliche Verfahrensfehler im Hinblick auf die unterbliebene Beteiligung anderer Behörden im Genehmigungsverfahren könne der Kläger sich nicht berufen. Die Änderungsgenehmigung weise auch in materieller Hinsicht keine den Kläger in seinen Rechten verletzenden Mängel auf.

Grenzwerte werden eingehalten

Durch den Einsatz von Glasabfällen als Ersatzrohstoff im Kalzinator der Anlage, einer Einrichtung, die der Vorwärmung der Rohstoffe für den Brennprozess im Drehofen dient, würden die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV (Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) eingehalten, weshalb offenbleiben könne, inwieweit diese überhaupt Drittschutz vermittelten. Ob die von der Betreiberin des Werks eingesetzte Filteranlage für Luftschadstoffe dem Stand der Technik entspreche, sei wegen der Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs auf die Verletzung drittschützender Vorschriften unerheblich.

Klage unzulässig

Das Vorhaben verstoße schließlich auch nicht gegen abfall- und gewässerschutzrechtliche Vorschriften, teilt Julian Thüry, Richter am Verwaltungsgericht, weiter mit. Im Hinblick auf einen weiteren, erst nach Klageerhebung in das Verfahren eingeführten Streitgegenstand, nämlich die begehrte Herausgabe von Unterlagen (unter anderem Protokolle über Emissionsmessungen), sei die Klage bereits unzulässig.

Die Voraussetzungen einer wirksamen Klageänderung lägen insoweit mangels Sachdienlichkeit nicht vor. Die Erweiterung der Klage greife über den ursprünglichen Prozessstoff hinaus, weil die betreffenden Fragen zwar ihre Ursache im Immissionsschutzrecht hätten, aber im Informationszugangsrecht gelöst werden müssten.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden hat, heißt es abschließend. Laut Thüry ist die Begründung in Kürze auf der Website des Verwaltungsgerichts abrufbar.

Diesen Artikel teilen: