Land lockert die Maskenpflicht bei 2G: Das gilt ab dem 15. Oktober im Zollernalbkreis
14.10.2021
Die baden-württembergische Landesregierung passt die Corona-Verordnung zum 15. Oktober stellenweise an. Wir fassen zusammen, was ab Freitag gilt.
Seit dem 16. September gilt in Baden-Württemberg ein Stufensystem, das sich an der Hospitalisierungsrate von Corona-Erkrankten orientiert.
Bedeutet: Je mehr Menschen aufgrund von SARS-CoV-2 eine klinische Behandlung benötigen, desto stärker wird das Gesundheitssystem belastet – und desto mehr Einschränkungen muss die Allgemeinheit tragen, damit sich die Lage wieder entspannt.
An diesem Stufensystem will die Landesregierung vorerst festhalten. Ab dem 15. Oktober gelten aber Lockerungen für Geimpfte und Genesene. Es tritt dann das „2G-Optionsmodell“ in Kraft.
Volle Fußballstadien theoretisch wieder möglich
Dieses Modell erlaubt es Veranstaltern, Dienstleistern und Händlern, nur Geimpften oder Genesenen Zutritt zu gestatten. Wer sich dafür entscheidet, muss das klar kennzeichnen, beispielsweise mit großen Postern.
Gilt in Baden-Württemberg die Basisstufe, entfällt mit dem 2G-Optionsmodell dann die Maskenpflicht für Geimpfte und Genesene – sofern ein entsprechender Nachweis vorliegt. Außerdem gibt es damit keine Obergrenzen mehr, beispielsweise für große Veranstaltungen.
In der Praxis könnte man also mit dem 2G-Optionsmodell wieder ein ganzes Fußballstadion füllen.
Was sonst noch geändert wurde
Zur Erinnerung: Die Basisstufe gilt, wenn in Baden-Württemberg die Auslastung der Intensivbetten die Zahl 250 nicht überschreitet oder die sogenannte Hospitalisierungsinzidenz den Wert 8,0 nicht überschreitet. Ist das an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen trotzdem der Fall, gilt die Warnstufe.
Die Maskenpflicht entfällt auch bei folgenden Veranstaltungen, wenn alle Teilnehmenden nachweislich geimpft oder genesen sind:
- Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen
- Berufliche Fort- und Weiterbildungen
- Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
- Sprach- und Integrationskurse
- Praktische und theoretische Ausbildung und Prüfungen in Fahr-, Boots- und Flugschulen
- Aufbauseminare nach §2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach §4a Straßenverkehrsgesetz in Fahrschulen
Für Beschäftigte gilt aber trotzdem die Maskenpflicht, auch wenn das 2G-Optionsmodell angewandt wird. Das hat den Grund, dass es aus Datenschutzgründen nicht möglich ist, den Impfstatus der Mitarbeitenden abzufragen.
Eine Gesamtübersicht über die aktuell gültige Corona-Verordnung gibt es hier.