Zollernalbkreis

Neue Corona-Verordnung ab 16. September: Das gilt fortan im Zollernalbkreis

15.09.2021

Von Lea Irion

Neue Corona-Verordnung ab 16. September: Das gilt fortan im Zollernalbkreis

© Michael Würz

Wer geimpft ist, kann dies per App vor Ort nachweisen (Symbolfoto).

Das Land Baden-Württemberg aktualisiert abermals seine Corona-Verordnung. Die neuen Regeln orientieren sich stärker an der Belastung der Krankenhäuser durch Covid-19-Patienten. Wir listen auf, was ab Donnerstag, 16. September, auch im Zollernalbkreis gilt.

Am 15. September hat die Landesregierung Baden-Württembergs eine neue Corona-Verordnung beschlossen, die ab Donnerstag, 16. September, gültig ist.

Im Wesentlichen wird dadurch ein dreistufiges Warnsystem eingeführt, das sich an der Auslastung der Krankenhäuser orientiert. Bedeutet: Je überlasteter das Gesundheitssystem, desto mehr Einschränkungen treten in Kraft.

Eingeteilt wird in Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe. Hierbei kommt ein neuer Richtwert ins Spiel: die Hospitalisierungsinzidenz, also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohner mit Covid-19 in ein Krankenhaus eingeliefert werden, und wie viele davon auf der Intensivstation behandelt werden müssen.

Wir aktualisieren die Hospitalisierungsinzidenz zusammen mit der Auslastung der Intensivbetten täglich in unserem Corona-Überblick für den Zollernalbkreis.

So sieht das neue System aus

Grundsätzlich gilt die Basisstufe. Die Warnstufe wird dann ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder wenn die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

Die Alarmstufe hingegen wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

An vielen Stellen nur noch „2G“

Die einzelnen Stufen ziehen Einschränkungen im öffentlichen Leben und im Privatleben für die Bürgerinnen und Bürger nach sich.

Sollte es zur Alarmstufe kommen, würde in einigen Bereichen nur noch die 2G-Regel gelten, sprich, man müsste geimpft oder genesen sein, der bloße Nachweis eines negativen Tests wäre nicht mehr zulässig.

Nachfolgend listen wir auf, was bei welcher Stufe unter welchen Voraussetzungen noch möglich ist.

Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen (wie Hochzeiten, Geburtstage, usw.):

Basisstufe: Ohne weitere Regelungen oder Beschränkung der Personenzahl möglich.

Warnstufe: 1 Haushalt plus 5 weitere Personen möglich.

Alarmstufe: 1 Haushalt plus 1 weitere Person.

Ausnahmen: Geimpfte und Genesene, Personen bis einschließlich 17 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.

Öffentliche Veranstaltungen (wie Theater, Oper, Konzert, Stadtfest, Betriebs- und Vereinsfeiern, usw.):

Basisstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich. Im Freien: Ab 5000 Personen unter Einhaltung der 3G-Regeln. Wenn unter 5000 Teilnehmenden der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann, greift ebenfalls die 3G-Regel.

Warnstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich, es wird aber ein PCR-Test benötigt. Im Freien unter Einhaltung der 3G-Regeln ebenso möglich, hierbei genügt dann aber ein „normaler“ Test.

Alarmstufe: Nur mit 2G-Regeln möglich.

Öffentlicher Nahverkehr:

In allen drei Stufen ohne weitere Regelungen, aber nur unter Verwendung eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes möglich.

Kultureinrichtungen (wie Galerien, Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten, usw.):

Basisstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich. Im Freien ohne weitere Regelungen abseits der Maskenpflicht und Hygienestandards.

Warnstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich, aber nur mit PCR-Test. Im Freien unter Einhaltung der 3G-Regeln ebenso möglich, hierbei genügt dann aber ein „normaler“ Test.

Alarmstufe: Nur mit 2G-Regeln möglich. Eine Ausnahme bilden Bibliotheken und Archive: Hier wird der Zugang mit Nachweis eines PCR-Tests ermöglicht.

Ausnahmen: Die Abholung bestellter Medien in den genannten Einrichtung ist unabhängig der Stufen möglich.

Sport:

Basisstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich. Im Freien ohne weitere Regelungen abseits der Maskenpflicht und Hygienestandards.

Warnstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich, aber nur mit PCR-Test. Im Freien unter Einhaltung der 3G-Regeln ebenso möglich, hierbei genügt dann aber ein „normaler“ Test.

Alarmstufe: Nur mit 2G-Regeln möglich.

Diskotheken:

Basisstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich, aber nur mit Nachweis eines PCR-Tests. Im Freien: Ab 5000 Personen unter Einhaltung der 3G-Regeln. Wenn unter 5000 Teilnehmenden der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann, greift ebenfalls die 3G-Regel.

Warnstufe: Nur mit 2G-Regeln möglich. Im Freien unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich.

Alarmstufe: Nur mit 2G-Regeln möglich.

Religiöse Veranstaltungen:

Ohne weitere Regelungen abseits der Maskenpflicht und Hygienestandards möglich.

Prostitutionsstätten:

Basisstufe: Unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich.

Warnstufe: Unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich, es wird jedoch der Nachweis eines PCR-Tests benötigt.

Alarmstufe: Nur mit 2G-Regeln möglich.

Beherbergung (Hotelgewerbe usw.):

Basisstufe: Unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich, es wird jedoch alle drei Tage ein neuer Test benötigt.

Warnstufe: Unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich, es wird jedoch alle drei Tage ein neuer Test benötigt.

Alarmstufe: Unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich, es wird jedoch alle drei Tage ein neuer Test (PCR oder Antigen) benötigt.

Messen, Ausstellungen und Kongresse:

Basisstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich. Im Freien ohne weitere Regelungen abseits der Maskenpflicht und Hygienestandards.

Warnstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln und nur mit PCR-Test möglich. Im Freien mit 3G-Regeln möglich, ein PCR-Test wird dann aber nicht benötigt.

Alarmstufe: Nur mit 2G-Regeln möglich.

Gastronomie und Vergnügungsstätten (wie Restaurants, Kneipen, Imbisse, Spielhallen, Betriebskantinen, Mensen, usw.):

Basisstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich. Im Freien ohne weitere Regelungen abseits der Maskenpflicht und Hygienestandards.

Warnstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln und nur mit PCR-Test möglich. Im Freien mit 3G-Regeln möglich, ein PCR-Test wird dann aber nicht benötigt.

Alarmstufe: Nur mit 2G-Regeln möglich.

Freizeiteinrichtungen (wie Freizeitparks, Sportstätten, Bäder, Saunen, usw.):

Basisstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich. Im Freien ohne weitere Regelungen abseits der Maskenpflicht und Hygienestandards.

Warnstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln und nur mit PCR-Test möglich. Im Freien mit 3G-Regeln möglich, ein PCR-Test wird dann aber nicht benötigt.

Alarmstufe: Nur mit 2G-Regeln möglich.

Körpernahe Dienstleistungen:

Basisstufe: Unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich.

Warnstufe: Unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich.

Alarmstufe: Unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich, aber nur mit Nachweis eines PCR-Tests.

Ausnahmen: Logopädie, Physio- und Ergotherapie sind nach Angaben des Landes Baden-Württemberg hiervon ausgenommen.

Touristischer Verkehr (wie Schifffahrten, Seilbahnen, Busreisen, usw.):

Basisstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich. Im Freien ohne weitere Regelungen abseits der Maskenpflicht und Hygienestandards.

Warnstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln und nur mit PCR-Test möglich. Im Freien mit 3G-Regeln möglich, ein PCR-Test wird dann aber nicht benötigt.

Alarmstufe: Nur mit 2G-Regeln möglich.

Einzelhandel und Flohmärkte:

Basisstufe: Ohne weitere Regelungen abseits der Maskenpflicht und Hygienestandards.

Warnstufe: Ohne weitere Regelungen abseits der Maskenpflicht und Hygienestandards.

Alarmstufe: Unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich.

Ausnahmen: Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien und Abhol- und Lieferangebote sind nach Angaben des Landes Baden-Württemberg hiervon ausgenommen.

Außerschulische Bildungsangebote (wie VHS-Kurse, Musikschulen, Kunst- und Jugendkunstschulen):

Basisstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich. Im Freien ohne weitere Regelungen abseits der Maskenpflicht und Hygienestandards.

Warnstufe: In geschlossenen Räumen unter Einhaltung der 3G-Regeln und nur mit PCR-Test möglich. Im Freien mit 3G-Regeln möglich, ein PCR-Test wird dann aber nicht benötigt.

Alarmstufe: Nur mit 2G-Regeln möglich.

Bildung (wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse):

Basisstufe: Ohne weitere Regelungen abseits der Maskenpflicht und Hygienestandards.

Warnstufe: Unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich, bei mehrtägigen Veranstaltungen wird alle drei Tage ein neuer Test benötigt.

Alarmstufe: Unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich, bei mehrtägigen Veranstaltungen wird alle drei Tage ein neuer Test benötigt.

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