Ermittler durchsuchen Reisebüro in Hechingen: Strafbares auf Flyern?
30.07.2023
Ermittler der Kriminalpolizei haben Ende vergangener Woche das Hechinger Reisebüro durchsucht, das zuletzt immer wieder Stadtgespräch war – jenes des Hechinger AfD-Stadtrats Johannes Simon nämlich.
Die Beamten, offenbar Staatsschützer aus Tübingen, haben im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hechingen wohl vor allem Flyer sichergestellt – nachdem dort eine Anzeige eingegangen war. Stadtrat Simon betreibt vor seinem Ladengeschäft regelmäßig AfD-Werbung; in den Schaufenstern des Geschäfts am Marktplatz hält er mit seiner politischen Meinung bekanntermaßen ebenfalls nicht hinterm Berg. Aber ist dort auch Strafbares dabei? Das wollen die Ermittler nun prüfen.
Stadtverwaltung genehmigt AfD-Stand und verweist zugleich auf die Zuständigkeit der Polizei bei strafbaren Inhalten
Wenige Tage zuvor hatte die Hechinger Stadtverwaltung auf eine Anfrage der Bunten Liste im Hechinger Gemeinderat den AfD-Stand für rechtmäßig erklärt, gleichwohl aber auf die Ermittlungsbehörden verwiesen, sollte es etwa in den Schaufenstern zu strafbaren Inhalten kommen. Denn dort, betonte man bei der Stadtverwaltung, sei diese nicht zuständig – der Inhaber des Reisebüros übe hier sein Hausrecht aus.
Reisebüro am Marktplatz soll laut AfD-Ortsverband Wahlkreisbüro werden
„Wir sehen dem Verfahren durchaus positiv entgegen“, ließ zwischenzeitlich Kai Rosenstock, neben Johannes Simon zweiter AfD-Mann im Hechinger Gemeinderat, mittels einer Erklärung im Namen des Hechinger AfD-Ortsverbands auf Facebook verlauten. Im Übrigen sollen die Büroräumlichkeiten in Kürze „auch offiziell als Wahlkreisbüro unseres Landtagsabgeordneten Joachim Steyer, AfD, dienen“, heißt es dort.
Es geht um den Paragrafen 188 im Strafgesetzbuch
Juristisch interessant könnte der Vorgang auch deshalb werden, weil es um den recht neuen Paragrafen 188 im Strafgesetzbuch gehen dürfte, der „Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen, die gegen Menschen des politischen Lebens gerichtet sind“ unter Strafe stellt – mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.