Albstadt

Steuerfahnder fragen sich: Was passierte in Albstädter Lokal mit 766 Litern Cola?

06.03.2024

Von Holger Much

Steuerfahnder fragen sich: Was passierte in Albstädter Lokal mit 766 Litern Cola?

© Michael Würz

Zwei Albstädter Gastronomen müssen sich wegen Steuerhinterziehung vor dem Amtsgericht Hechingen verantworten (Symbolfoto).

Zwei Albstädter Gastronomen müssen sich wegen Steuerhinterziehung vor dem Amtsgericht Hechingen verantworten. Die zuständigen Steuerfahnder aus Reutlingen erläuterten als Zeugen, wie sie ermittelten.

Steuerhinterziehung wirft die Staatsanwaltschaft einem Gastronomen sowie einer Gastronomin aus Albstadt vor. Laut Anklage sollen beiden als Inhaber eines Albstädter Lokals wesentliche Teile der Einnahmen unterschlagen haben, zuerst sie von 2014 bis 2017, dann er. Die Angeklagte soll laut Vorwurf der Staatsanwaltschaft 370.000 Euro, der Nachfolger in Folge weitere 93.000 Euro hinterzogen haben.

Richter bittet um „Geduld“ bei der Erläuterung

Beide sitzen nun auf der Anklagebank des Hechinger Amtsgerichts. Beide Angeklagte haben die ihnen zur Last gelegten Taten zum überwiegenden Teil eingeräumt. Die Steuerschuld wurde zudem bereits in einem vorangegangenen Verfahren vor dem Finanzgericht beglichen.

Als am Mittwoch zum zweiten Prozesstag zwei Steuerfahnder des Finanzamtes Reutlingen als Zeugen aussagten, bat der Richter um „Geduld“ bei der Erläuterung der steuerrechtlichen Thematik. Die Summen, um die sich die Ermittlungen drehen, basieren auf Schätzungen. Wie diese zustande kamen, erläuterten die Steuerfahnder am Mittwoch.

In der Kasse sei ein aktiv geschaltetes „Manipulationstool“ entdeckt worden. Man habe nun versucht, den Getränkeverkauf nachzuvollziehen. Dabei habe man einerseits nachweisen können, dass von den als Beispiel genannten im Jahr 2017 gekauften 936 Litern Cola Light offiziell nur 170 Liter als wieder verkauft angegeben wurden.

Mal zu wenig Einnahmen angegeben, mal Getränke schwarz eingekauft

Andererseits sei es teilweise auch so gewesen, dass Getränke verkauft wurden, die es laut offizieller Einkaufsliste gar nicht hätte im Lokal geben können. In beiden Fälle jedoch hätte die Kasse nicht gestimmt.

Wie bei, so erläuterten die Zeugen, „All-you-can-eat-Angeboten in asiatischen Lokalen“ wurde nach der 30/70-Regel von den Getränken auf den Verzehr geschlossen und so die Gesamteinnahmen geschätzt, die sich deutlich von den angegebenen Einnahmen unterschieden hätten. Ob am nächsten Termin am 13. März ein Urteil fällt, steht noch nicht fest.

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