Zollernalbkreis

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

24.04.2024

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

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Streitigkeiten über ein Erbe haben schon manche Familienbeziehungen gestört oder es sind Freundschaften daran zerbrochen. Streit um ein Erbe kann man seinen Erben jedoch ersparen, wenn sich der Erblasser rechtzeitig über das Erben und Vererben informiert und jetzt schon Vorsorge für den Todesfall trifft.

Abgesehen von anderen nützlichen Vorkehrungen für den Todesfall, etwa einer vertrauten Person eine „Kontovollmacht über den Tod hinaus“ zu erteilen, damit diese die ersten anfallenden Kosten bis zur Erteilung eines Erbscheins abdecken kann, sollte sich ein jeder vor allem überlegen, ob er ein Testament errichten will.

Denn wenn der „Letzte Wille“ nicht in einem Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten ist, wird das Erbe nach den gesetzlichen Bestimmungen unter den Verwandten und dem Ehegatten verteilt. Fraglich ist jedoch ob dies auch voll und ganz den eigenen Wünschen des Erblassers entspricht?

Ist einem zum Beispiel klar, dass der Ehegatte aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Erbfolge regelmäßig nicht mehr als dreiviertel des Nachlasses erben kann, solange beispielsweise noch ein Neffe vom Erblasser lebt? Wer unliebsame Überraschungen ausschließen möchte, sollte ein eigenes Testament errichten.

Wer ist erbberechtigt?

Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: wie etwa Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel; denn mit diesen hatte die verstorbene Person (das Gesetz spricht vom „Erblasser“) keine gemeinsamen Vorfahren.

Ausnahmen im Erbrecht

Eine Ausnahme ergibt sich bei der Adoption (Annahme als Kind). Sie bewirkt grundsätzlich ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Annehmenden und deren Verwandten, mit allen Rechten und Pflichten. Die Adoptivkinder sind daher den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt (einige Besonderheiten kann es bei der Adoption volljähriger „Kinder“ geben).

Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht für Ehegatten, die, obwohl sie in der Regel nicht miteinander verwandt sind, also keine gemeinsamen Vorfahren haben, dennoch ein eigenes Erbrecht in Bezug auf ihren Ehegatten haben. Ist die Ehe geschieden, besteht kein Erbrecht mehr. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch bereits bei in Scheidung lebenden Ehepartnern.

Im Gegensatz zu Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die erbrechtlich den Ehegatten gleichgestellt sind, ist für andere Lebensgemeinschaften ein gesetzliches Erbrecht nicht vorgesehen.

Dr. jur. Andreas Schindler, LL.M.

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