Balingen

Verwaltungsgericht kippt Verbot der Stadt Balingen: „Bustour“ gegen Corona-Maßnahmen erlaubt

21.12.2020

Von Pascal Tonnemacher

Verwaltungsgericht kippt Verbot der Stadt Balingen: „Bustour“ gegen Corona-Maßnahmen erlaubt

© Pascal Tonnemacher

Die Polizei, hier bei einem „Lichtspaziergang“, sorgt für die Einhaltung der Auflagen der Kundgebung (Symbolfoto).

Die Kundgebung am Dienstag, 22. Dezember, die zuletzt von der Stadt Balingen verboten worden war, darf nun unter Auflagen wie eine begrenzte Teilnehmerzahl stattfinden. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat am Montag einem Eilantrag stattgegeben.

Die Stadt Balingen hatte am vergangenen Freitag wie berichtet eine für Dienstag, 22. Dezember angemeldete Versammlung im Rahmen der sogenannten Frauen-Bustour (Motto: „Gemeinsam für Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit“) auf dem Balinger Marktplatz untersagt. Die Rednerinnen kritisieren bei ihren Kundgebungen unter anderem die Corona-Maßnahmen.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat dem dagegen gerichteten Eilantrag der Veranstalterin unter der Auflage stattgegeben.

Teilnehmerzahl ist begrenzt

So müssen infektionsschutzrechtliche Vorgaben wie ein Mindestabstand von 1,5 Metern, eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Visiers sowie der Einsatz von Ordnern eingehalten werden. Zudem ist die Teilnehmerzahl auf 100 Personen begrenzt.

Die Kammer hält das Verbot für unverhältnismäßig. „Den Gefahren, die angesichts der aktuellen Infektionszahlen im Zollernalbkreis und der angespannten Situation in den Intensivbereichen der Krankenhäuser in Albstadt und Balingen von der Veranstaltung ausgingen, könne durch Aufbietung polizeilicher Ressourcen voraussichtlich hinreichend begegnet werden“, heißt es weiter.

Versammlung könnte aufgelöst werden

Das gelte sofern die mit separatem Bescheid der Versammlungsbehörde bereits im Vorfeld der Untersagung verfügten Infektionsschutz-Vorgaben eingehalten würden und die Teilnehmerzahl auf die von der Veranstalterin angemeldeten 100 Personen beschränkt bleibe.

Die Versammlung könne jedoch unter Umständen aufgelöst werden, falls sich herausstelle, dass die Hygienevorgaben in erheblichem Umfang missachtet würden.

Offengelassen hat die Kammer, ob die Verbotsverfügung an einem formellen Mangel leidet, weil sie von der Versammlungsbehörde, Stadt Balingen, und nicht vom Kreisgesundheitsamt (siehe § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz) erlassen wurde.

Stadt könnte sich beschweren

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Balingen kann Beschwerde dagegen einlegen – darüber hätte der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu befinden.

Eine Antwort auf eine Anfrage vom Nachmittag, ob die Stadtverwaltung Beschwerde einlegen wird, steht noch aus.

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