Albstadt

SWEG will als Betreiberin in Albstädter Talgangbahnprojekt einsteigen

19.02.2024

Von Dagmar Stuhrmann

SWEG will als Betreiberin in Albstädter Talgangbahnprojekt einsteigen

© Holger Much

Schienen-Reaktivierung: Die SWEG bringt sich als Betreiberin der Talgangbahn in Stellung.

Die SWEG hat Interesse an der Übernahme von Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb der Talgangbahn bekundet. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Kreistags wird sich am 26. Februar mit der mit dem Einstieg der SWEG verbundenen Planungs- und Realisierungsvereinbarung und dem Zuschlag über Erbbaupacht befassen.

Die SWEG hat Interesse an der Übernahme von Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb der Talgangbahn bekundet. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Kreistags wird sich am 26. Februar mit der mit dem geplanten Einstieg der SWEG verbundenen Planungs- und Realisierungsvereinbarung und dem Zuschlag über Erbbaupacht befassen.

Betreiberfrage ist zentraler Punkt

Nachdem die Vorplanung in Sachen Talgangbahn abgeschlossen ist, ist – als ein zentraler Punkt – die Betreiberfrage zu klären. Wie den Unterlagen für die am 26. Februar anberaumte Sitzung des Kreistagsausschusses zu entnehmen ist, ist die Südwestdeutsche Landesverkehrs-GmbH (kurz: SWEG) über ihre Infrastruktur-Tochtergesellschaft SWEG Schienenwege GmbH (SSG) an den Zollernalbkreis und den Zweckverband Regional-Stadtbahn Neckar-Alb herangetreten und hat Interesse an der Übernahme von Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb der Talgangbahn in einem kommunalen Zuschussmodell geäußert.

125 Jahre im Kreis tätig

Die SSG ist laut Landkreis als Eisenbahninfrastrukturunternehmen – früher unter der Firma Hohenzollerische Landesbahn AG – seit 125 Jahren auf dem Gebiet des heutigen Zollernalbkreises tätig und soll im Netz der Regional-Stadtbahn Neckar-Alb nach aktuellem Planungsstand die Strecke Hechingen – Burladingen betreiben.

Land ist Hauptgesellschafter

Gesellschafter der SWEG sind das Land Baden-Württemberg (95 Prozent) sowie der Landkreis Sigmaringen und der Zollernalbkreis (jeweils 2,5 Prozent). Im Dezember 2023 erhielt der Albstädter Gemeinderat zuletzt Infos zum Sachstand. Damals zeigte sich Tobias Bernecker, Geschäftsführer des Zweckverbands Regional-Stadtbahn Neckar-Alb, bereits zuversichtlich, dass im ersten Quartal 2024 eine Vereinbarung getroffen werden könnte.

Kernaspekte der Vereinbarung

Laut Verwaltungsvorlage soll der Kreistagsausschuss nun am Montag dem Kreistag zum einen empfehlen, eine Planungs- und Realisierungsvereinbarung mit der SSG abzuschließen. In dieser Vereinbarung sollen laut Vorlage „die Kernaspekte des Zusammenwirkens von Kreis, Zweckverband, Land und Stadt Albstadt mit der SSG geregelt werden“.

Auftrag an Verwaltung

Darüber hinaus soll bei entsprechendem Votum des Ausschusses die Kreisverwaltung beauftragt werden, für die im Eigentum des Kreises befindlichen Grundstücke der Talgangbahn einen Erbbaupachtvertrag auszugestalten und die Flächen im Rahmen der Vereinbarung an die SSG zu verpachten. Demnach soll der Kreis der SSG die Grundstücke und bauliche Anlagen für die Dauer von 75 Jahren zur Verfügung stellen.

Keine Bau-Verpflichtung

Laut Sitzungsvorlage soll die SSG als Vorhabenträger und Zuwendungsempfänger für Fördermittel nach dem GVFG-Bundesprogramm die Infrastrukturmaßnahme eigenverantwortlich realisieren. Unter dem Punkt „Aufbau und Inhalte der Planungs- und Realisierungsvereinbarung“ heißt es in der angehängten Drucksache des Zweckverbands: „Eine vertraglich durchsetzbare Verpflichtung zum Bau der Infrastrukturmaßnahme besteht nicht.“

Wann Fördermittel zurückverlangt werden könnten

Im Falle eines Falles würden die Mittel aus öffentlicher Hand an die öffentliche Hand zurückfließen: Der Zuwendungsgeber sei berechtigt, heißt es im Entwurf, von der SSG die gewährten Fördermittel ganz oder anteilig zurückzuverlangen, wenn gegen den Zweck der Förderung verstoßen werde, „insbesondere, wenn die SSG das Vorhaben nicht oder nicht vollständig realisiert, vorzeitig den Betrieb einstellt oder gegen wesentliche Regelungen des Zuwendungsvertrags (z.B. den Zeitplan oder den vereinbarten Umfang der Baumaßnahme) verstößt.“

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