Zollernalbkreis

Neue Pflichten im Handel: Durchaus markante Änderungen im Kaufrecht treten in Kraft

11.01.2022

Von Ralph Conzelmann

Neue Pflichten im Handel: Durchaus markante Änderungen im Kaufrecht treten in Kraft

© Pixabay

Auch bei Tablets: Diese zum Teil sehr weitgehenden Änderungen gehen auf die sogenannte EU-Warenkaufrichtlinie zurück, die ins deutsche Recht umzusetzen war.

Beim Verkauf von Waren an Verbraucher treffen Verkäufer seit dem Jahresbeginn neue Pflichten. Im Zentrum steht eine Update-Verpflichtung für Verkäufer bei Waren mit digitalen Elementen wie etwa Smart-Watches, aber auch ein verschärftes Gewährleistungsrecht.

Neu ist eine Aktualisierungspflicht des Verkäufers für Tablets, E-Bikes, Autos, intelligente Armbanduhren, Navigationssysteme, Saugroboter, Waschmaschinen und sonstige Produkte mit digitalen Komponenten. Dies soll sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld ändert. Neben der Interoperabilität geht es dabei um die Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen.

Dabei schuldet der Verkäufer alle Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind. Er muss den Verbraucher auch über die Aktualisierung informieren.

Neu sind zwei Ablaufhemmungen

Die neue Aktualisierungspflicht stellt den Handel vor Herausforderungen, da er Updates und Upgrades in der Regel nicht unmittelbar vorhalten kann und er in den meisten Fällen auf die Mitwirkung der Hersteller angewiesen ist. Die Aktualisierungspflicht sollte nach Ansicht des Deutschen Industrie- und Handelskammertages daher durch vertragliche Regelungen auf den Lieferanten des Händlers oder den Hersteller delegiert werden.

Verkäufer müssen beim B2C-Kauf künftig nicht – wie bisher – nur in den ersten sechs Monaten, sondern zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Die Beweislastverlängerung im B2C-Geschäft hat damit eine empfindliche Verschärfung zulasten des Verkäufers erfahren.

Beim Verkauf von B-Ware, Vorführgeräten, Ausstellungsstücken oder gebrauchter Ware kann die negative Beschaffenheit im Hinblick auf Gebrauchsspuren nicht mehr wie bisher über die Produktbeschreibung oder die Ausschilderung der Ware vereinbart werden.

Nach wie vor zwei Jahre

Negative Beschaffenheitsvereinbarungen sind nur noch möglich, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung „eigens“ davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache.

Neu sind zwei Ablaufhemmungen: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Käufer seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.

Das Problem: Für den Verkäufer ist kaum nachprüfbar, wann der Mangel sich tatsächlich gezeigt hat.

Der Käufer hat zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Käufer nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob durch die Nacherfüllung dem geltend gemachten Mangel abgeholfen wurde.

Das Gewährleistungsrecht geht wie bisher davon aus, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Käufer hat deshalb zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann hiernach Reparatur der mangelhaften Sache oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sind dagegen nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist.

Nicht mehr allzu lange Zeit...

Während es im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei dieser Regel bleibt, entfällt das Erfordernis der Fristsetzung bei Verbrauchergeschäften. Ausreichend ist hier der bloße Ablauf einer angemessenen Frist. Hat der Unternehmer in diesem Sinne nicht rechtzeitig nacherfüllt, ist der Verbraucher zum Rücktritt berechtigt. Die Auswirkungen dieser vielleicht auf den ersten Blick eher unscheinbar wirkenden Verschärfung des Gewährleistungsrechts können erheblich sein: Ein Kfz-Händler zum Beispiel, der sich mit der Bearbeitung der Reklamation wegen eines überschaubaren Sachmangels zu lange Zeit lässt, läuft nunmehr Gefahr, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw zurückzahlen muss.

Diese zum Teil sehr weitgehenden Änderungen gehen auf die sogenannte EU-Warenkaufrichtlinie zurück, die ins deutsche Recht umzusetzen war.

Diesen Artikel teilen: