Hechingen/Pfullendorf

Staufer-Kaserne: Hechinger Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Soldaten wegen Volksverhetzung

09.01.2018

von Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft

Eine anonyme Anzeige belastet einen Soldaten der Staufer-Kaserne in Pfullendorf. Bislang aber keine Beweise.

Die Hechinger Staatsanwaltschaft hat aufgrund einer anonymen Anzeige, die über die Schwäbische Zeitung an die Öffentlichkeit gelangte, ein Ermittlungsverfahren gegen einen in der Spezialausbildungskompanie 209 in der Staufer-Kaserne in Pfullendorf stationierten Soldaten wegen Volksverhetzung und gegen dessen Dienstvorgesetzten wegen unterlassener Mitwirkung bei Strafverfahren eingeleitet.

Weiter heißt es dazu in einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Hechingen: In dieser Strafanzeige wird vorgebracht, dass ein Soldat von seinem Dienstcomputer eine Email mit einer Bilddatei versandt habe, auf der das Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz abgebildet sei. Durch dieses Eingangstor würden Flüchtlinge strömen. Dieses Bild sei mit der Überschrift versehen: „Hier ist für jeden von euch ein Platz“. Der Dienstvorgesetzte habe trotz Kenntnis dieses Vorgangs nichts unternommen.

Die gemeinsam mit dem Polizeipräsidium Konstanz durchgeführten Ermittlungen erbrachten aber keinen Nachweis, dass eine derartige E-Mail versandt worden ist. Eine Strafbarkeit der angezeigten Soldaten kann daher nicht festgestellt werden.

Gegen einen der angezeigten Soldaten war bei der Staatsanwaltschaft Hechingen bereits ein anderes Verfahren anhängig gewesen, weil dieser Soldat im September 2016 Bilddateien versandt hatte, auf denen Hakenkreuze abgebildet waren. Insoweit kam es durch das Amtsgericht Sigmaringen bereits zu einer rechtskräftigen Verurteilung. In diesem Verfahren hatte der Dienstvorgesetzte völlig korrekt gehandelt und den Vorfall bei der Staatsanwaltschaft unverzüglich zur Anzeige gebracht.

Soweit in der anonymen Strafanzeige ein weiterer Vorfall geschildert wird, wonach ein Soldat andere Soldaten als „dreckige Afghanen“ bezeichnet haben soll, ist eine Strafverfolgung wegen Beleidigung nicht möglich, da der hierfür erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden ist. Wegen dieses Vorfalls ist jedoch bei der Bundeswehr ein Disziplinarverfahren anhängig.

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