Hechingen/Pfullendorf

Pfullendorfer Staufer-Kaserne: Keine Anhaltspunkte für sexuelle Nötigung

24.05.2017

von Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft

Wie Staatsanwaltschaft Hechingen mitteilt, gab es keine Hinweise für sexuelle Nötigung in der Pfullendorfer Bundeswehrkaserne. Das Verfahren bezüglich der Aufnahmerituale läuft noch.

Bei der Staatsanwaltschaft Hechingen werden im Zusammenhang mit möglichen Vorfällen in der Bundeswehrkaserne in Pfullendorf zwei Verfahren geführt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Verfahren allein eine strafrechtliche Prüfung zum Gegenstand haben.

Ein Verfahren bezieht sich auf angebliche Praktiken bei der Kampfsanitäterausbildung. Gegenstand dieses Verfahrens war der öffentlich erhobene Vorwurf, in der Staufer-Kaserne seien sexuell-sadistische Praktiken an der Tagesordnung gewesen. So hätten sich Rekruten vor den Kameraden nackt ausziehen müssen und seien hierbei gefilmt worden. Auch seien durch die Ausbilder medizinisch unsinnige und sexuell motivierte Übungen vollzogen worden. Des Weiteren wurde in den Medien berichtet, dass Ausbilder Soldatinnen an einer Pole-Stange hätten vortanzen lassen und sie dabei im Genitalbereich abgetastet.

Eine Durchsicht und Prüfung der maßgeblichen Unterlagen der Bundeswehr ergab jedoch keinen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten. Wie die Staatsanwaltschaft Hechingen mitteilt, wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2017 wurde daher kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Tatbestände von Strafvorschriften gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder nach sonstigen Strafvorschriften wurden nicht verwirklicht.

Die umfangreichen, sorgfältigen internen Ermittlungen der Bundeswehr haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Lehrgangsteilnehmer im Rahmen der Kampfsanitäterausbildung zu sexuellen Handlungen genötigt wurden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die praktizierten Ausbildungsmethoden den Ausbildungsvorschriften der Bundeswehr widersprochen haben.

Ebenfalls haben die Ermittlungen der Bundeswehr keinen Nachweis dafür erbracht, dass Soldatinnen an einer Tanzstange erotische Tanzbewegungen durchgeführt haben, geschweige denn hierzu von Vorgesetzten gezwungen und dabei „betatscht“ wurden. Soweit die Strafbarkeit eines Soldaten wegen Beleidigung einer Soldatin im Raum steht, ist eine Strafverfolgung nicht möglich, da weder die Verletzte noch deren Dienstvorgesetzte einen Strafantrag gestellt haben.

Das zweite Verfahren betrifft das Stichwort „Aufnahmerituale“. Dieses Verfahren wird bereits als Ermittlungsverfahren wegen der Vorwürfe der Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Nötigung geführt und zwar gegen derzeit sieben Beschuldigte mit Mannschaftsdienstgraden. Dieses Verfahren ist nach wie vor in Bearbeitung und noch nicht abgeschlossen.

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