Zollernalbkreis

Zweitimpfungen mit Astra-Zeneca beginnen in Meßstetten: Was Erstgeimpfte wissen müssen

28.04.2021

von Pressemitteilung

Zweitimpfungen mit Astra-Zeneca beginnen in Meßstetten: Was Erstgeimpfte wissen müssen

© Michael Würz

Das Landratsamt klärt auf, wer beim zweiten Impftermin Astra-Zeneca bekommt (Symbolfoto).

Am Mittwoch, 28. April, haben im Kreisimpfzentrum in Meßstetten die Zweitimpfungen mit Astra-Zeneca begonnen. Was nun zu beachten ist, hat das Landratsamt in einer Pressemitteilung erläutert.

Alle Personen unter 60 Jahren, die bereits vor dem 31. März einen Termin für diesen Impfstoff gebucht hatten, kommen ganz regulär zu ihrem vereinbarten Termin ins Kreisimpfzentrum, schreibt das Landratsamt.

Unter 60-Jährige können unter Umständen umbuchen

Es sei keine Umbuchung oder Stornierung notwendig. Vor Ort werde bei der Anmeldung gefragt, ob ein Impfstoffwechsel auf Biontech gewünscht wird oder die Zweitimpfung mit Astra-Zeneca durchgeführt werden soll. Dementsprechend erhalten die Personen ihre Impfung, schreibt das Landratsamt.

Über 60-Jährige bekommen wieder Astra-Zeneca

Wer aktuell über das offizielle Anmeldeportal – online oder telefonisch – einen Impftermin für Astra-Zeneca buche, erhalte nach ärztlicher Aufklärung diesen Impfstoff im Kreisimpfzentrum.

Gleiches gelte für Personen über 60 Jahren. Auch diese bekommen Astra-Zeneca beim zweiten Termin.

Wer den digitalen Impfnachweis bekommen kann

Den digitalen Impfnachweis erhalten aktuell Personen direkt nach ihrer Zweitimpfung im Kreisimpfzentrum in Meßstetten oder Personen, die in einem anderen Impfzentrum geimpft worden sind und im Zollernalbkreis leben oder gemeldet sind.

Interessierte können von Montag bis Mittwoch 13.30 bis 15.30 Uhr nach Meßstetten kommen. Dort werde ihnen die Impfbestätigung ausgehändigt.

Mitzubringen sind der gelbe Impfausweis (als Nachweis beider Impfungen) sowie der Personalausweis. Bei Impfungen durch die Mobilen Impfteams werde eine Ausgabe zentral über das Landratsamt organisiert.

In Ausnahmefällen nicht möglich

Das Landratsamt weist jedoch auf Folgendes hin: „Aktuell ist es nicht möglich, Personen den Ausweis auszustellen, die nach einer Covid-19-Erkrankung nur eine Impfung erhalten haben, bei Impfungen durch den Hausarzt oder eine andere Einrichtung als das Kreisimpfzentrum oder ein Zentrales Impfzentrum, oder wenn der Impfstoff der Erst- und Zweitimpfung nicht identisch ist.“

Hierzu würden aktuell Umsetzungsgespräche in Abhängigkeit von dem europaweiten Impfnachweis geführt.

Wenn Personen eine Bescheinigung über eine frühere SARS-CoV-2-Infektion benötigen, könne diese nur der Hausarzt ausstellen, heißt es abschließend.

Diesen Artikel teilen: