Zollernalbkreis

Zollernalb-Klinikum: Welche Corona-Regeln für Besucher weiterhin gelten

13.04.2022

von Pressemitteilung

Zollernalb-Klinikum: Welche Corona-Regeln für Besucher weiterhin gelten

© Pascal Tonnemacher

Die Besuchs- und Zutrittsregeln im Zollernalb-Klinikum sind aktualisiert worden (Symbolfoto).

Auch wenn die meisten Corona-Maßnahmen aufgehoben wurden: Wer als Besucherin beziehungsweise Besucher ins Zollernalb-Klinikum will, muss sich an die Zutritts- und Besuchsregeln halten. Ein Überblick.

Das Zollernalb-Klinikum hält an strengeren Zutrittskontrollen und der 3G-plus-Regel fest – auch wenn die meisten Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben wurden. Das teilt die Klinik mit.

„Wir fühlen uns in unserem Vorgehen bestätigt“, erklärt Manfred Heinzler, der kaufmännische Geschäftsführer des Zollernalb-Klinikums. „Wir möchten Besuche für unsere Patienten ermöglichen, aber es ist leider keine Seltenheit, dass wir Personen mit einem positiven Testergebnis herausfiltern, die natürlich eine Ansteckungsgefahr für Patienten und Beschäftigte darstellen“, ergänzt er. Das sei pro Standort in einer Woche bis zu 18 Mal vorgekommen.

Welche Regeln aktuell gelten

Diese Regeln dienen dem Schutz der Beschäftigten und der Patientinnen und Patienten:

  • Pro Patient beziehungsweise Patientin darf ein Besucher oder eine Besucherin pro Tag ins Klinikum. Die Besuchsdauer ist unbegrenzt. Die allgemeinen Besuchszeiten auf der Normalstation sind täglich von 9 bis 20 Uhr.
  • Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Antigentest (maximal 24 Stunden alt) oder PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorweisen.
  • Besuche durch Kinder unter 6 Jahren seien leider nicht möglich.
  • Die Besucherinnen und Besucher dürfen keine Covid-19-typischen Symptome haben und sich nicht in Quarantäne befinden.
  • Besuche auf der Intensivstation können nur nach vorheriger telefonischer Absprache erfolgen.
  • Bei einem Besuch ist das Tragen einer FFP2-Maske oder eines Atemschutzes eines vergleichbaren Standards verpflichtend.
  • Sondergenehmigungen gibt es laut Klinik in besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung, bei an Demenz erkrankten Patientinnen und Patienten, zur Begleitung eines erkrankten Kindes oder in der Geburtsbegleitung. Es wird laut Klinik nach telefonischer Abklärung mit dem zuständigen Arzt über begründete Ausnahmen entschieden.

Die Klinik betont, „dass die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske im Klinikum durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist“. Es gelte in allen Gebäuden die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, ausdrücklich auch in den Patientenzimmern.

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