Zollernalbkreis

Trotz Corona und Lärmschutz: Umweltministerium hält Public Viewing vor der Kneipe für möglich

21.06.2021

Von Pascal Tonnemacher

Trotz Corona und Lärmschutz: Umweltministerium hält Public Viewing vor der Kneipe für möglich

© Trödler

Fußball gucken in oder vor der Kneipe? Der Fernseher muss drinnen bleiben, die Leute dürfen aber, wir hier beim „Trödler“ in Ebingen, draußen sitzen.

Gäste könnten an der frischen Luft Fußball gucken: Städte und Gemeinden dürfen Gaststätten erlauben, einen Fernseher in den Außenbereich zu stellen, meint das Umweltministerium. Eine generelle Ausnahmeregelung der Bundesregierung braucht es dafür nicht.

Mit Abstand und im kleineren Rahmen an der frischen Luft vor der Kneipe zusammensitzen und ein kühles Bier genießen, ist erlaubt, wenn alle Corona-Regeln eingehalten werden. Einen Fernseher dazu stellen und Fußball zeigen dürfen Gastronomen aber beispielsweise in Albstadt und Balingen nicht (wir berichteten). Das wurde vielfach kritisiert.

Dabei hatte das Landratsamt bereits auf Anfrage im Hinblick auf die Corona-Regeln klargestellt: „Öffentliche Fernsehübertragungen dürfen zum Beispiel in einem Biergarten stattfinden und sind unter den jeweiligen Corona-Auflagen möglich. Gastronomen können daher Fußballübertragungen zeigen.“

Lärmschutz bedeutet nicht den K.o.

Dass auch der Lärmschutz kein K.o.-Kritierium für Public Viewing draußen ist, bekräftigt das Umweltministerium auf ZAK-Anfrage. So gebe es „Sonderregelungen für seltene Ereignisse, die es den zuständigen Behörden ermöglichen im Einzelfall bei Lärmschutzkonflikten angemessene Lösungen zu finden“. Bei sogenannten Freiluftgaststätten ist die Freizeitlärmrichtlinie die Grundlage.

Auch ohne Bundesregelung Ausnahme möglich

Wie berichtet, ermöglicht die Bundesregierung für gewöhnlich durch eine „Public-Viewing-Verordnung“ für Welt- oder Europameisterschaften generelle Ausnahmen beim Lärmschutz – doch nicht in diesem Jahr, da keine großen Public-Viewing-Veranstaltungen wegen der Corona-Pandemie erwartet wurden.

Doch auch dieser Fakt lässt den Kommunen offenbar Spielraum zum Handeln. „Das Aufstellen eines Fernsehers im Außenbereich von Gaststätten ist auch so aus immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten keineswegs untersagt“, schreibt ein Sprecher des Umweltministeriums.

Abweichung im Einzelfall ist möglich

„Es gelten lediglich ab 22 Uhr strengere Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit, von denen im Einzelfall auch abgewichen werden kann.“ Damit seien Public-Viewing-Veranstaltungen im kleinen Rahmen aus immissionsschutzrechtlicher Hinsicht durchaus möglich.

Die Städte und Gemeinden sind aber nicht dazu verpflichtet, solche Lösungen entgegen des Lärmschutzes zu erarbeiten. Auch das Landratsamt hatte betont, dass die Übertragungen aus anderen Gründen untersagt werden können.

Balingen bleibt bei der Einschätzung

Mit der Auskunft des Umweltministeriums konfrontiert, bekräftigt die Stadtverwaltung Balingen ihre Einschätzung, „dass aufgrund der vorliegenden Gestattungen für die Außengastronomie das Aufstellen von Fernsehgeräten grundsätzlich nicht zulässig“ sei. Wolle ein Wirt dennoch Fußball zeigen und es gibt Beschwerden, müsse eben die Polizei einschreiten.

Die Stadtverwaltung Albstadt hatte am Freitag betont, dass Menschenansammlungen vermieden werden sollen und verwies auf den Lärmschutz. Eine erneute Anfrage am Montag wurde bislang nicht beantwortet.

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