Hechingen

„Reichsbürger“ aus Burladingen schwänzt den Prozesstermin am Amtsgericht Hechingen

13.02.2020

von Hardy Kromer

„Reichsbürger“ aus Burladingen schwänzt den Prozesstermin am Amtsgericht Hechingen

© Matthias Badura

Seine Vorladung vor dem Amtsgericht Hechingen scherte einen Reichsbürger aus Burladingen wenig (Symbolfoto).

Einem vorbestraften Mann aus dem Raum Burladingen, der der „Reichsbürger“-Szene zugeordnet wird, sollte am Donnerstagnachmittag vor dem Hechinger Amtsgericht neuerlich der Prozess gemacht werden. Der Vorwurf: „Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht“. Doch er kam nicht.

Wie immer, wenn es um sogenannte Reichsbürger geht, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimen und souveränen Staat bestreiten und deren Rechtsordnung ablehnen, sollte die öffentliche Hauptverhandlung unter beträchtlichen Sicherheitsvorkehrungen stattfinden.

Ein knappes Dutzend Justizbeamte wartete auf den Fluren des Gerichtsgebäudes, um den Angeklagten in Empfang zu nehmen. Doch der Delinquent von der Alb kam nicht. Auch ein Verteidiger wurde nicht gesehen.

Polizei wollte Mann zu Hause abholen

Richter Dr. Desmond Weyl ließ eine akademische Viertelstunde vergehen, bis er anordnete, den Angeklagten von Beamten des Burladinger Polizeipostens von zu Hause abholen zu lassen. Nächste Unterbrechung.

Doch schon eine Viertelstunde später musste der Richter verkünden: Die Verhandlung wird vertagt, weil der Angeklagte an seiner Wohnanschrift nicht anzutreffen war.

Gegen Weisungen verstoßen

Damit setzte der Burladinger genau das Verhaltensmuster fort, dessentwegen er angeklagt war: Der Mann hätte sich – nachdem er eine Haftstrafe verbüßt hatte – alle 14 Tage bei seinem Bewährungshelfer einfinden und darüber hinaus einmal im Monat bei der Kripo in Balingen persönlich vorstellen sollen. Gegen diese „Weisungen während der Führungsaufsicht“ soll der Reichsbürger laut Anklage dauerhaft verstoßen haben.

Strafttatbestand?

Seit Oktober 2018 soll er sich weder dem Bewährungshelfer noch der Polizei gezeigt haben – und das trotz mehrfacher Vorladung. Als Straftatbestand gilt eine solche Weigerung, wenn zu befürchten ist, dass der Betreffende weitere Straftaten begeht.

Nächstes Mal mit Vorführbefehl

Mit der Masche, nach den Instanzen der Führungsaufsicht auch das Gericht an der Nase herumzuführen, soll der Angeklagte freilich nicht durchkommen. Richter Dr. Weyl verkündete zum Abschluss des unfreiwillig kurzen Prozesstermines, dass die Neuauflage mit einem vorherigen Vorführbefehl einhergehen soll.

Das heißt im Klartext: Das nächste Mal wird der Angeklagte gleich von der Polizei abgeholt. Damit die Justiz nicht wieder vergeblich warten muss.

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