Balingen

Mutmaßlich Impfbuch gefälscht: 60-jährige Balingerin im beschleunigten Verfahren vor Gericht

07.01.2022

von Pressemitteilung

Mutmaßlich Impfbuch gefälscht: 60-jährige Balingerin im beschleunigten Verfahren vor Gericht

© Lea Irion

Die Frau soll ihr Impfbuch gefälscht haben (Symbolfoto).

Die Staatsanwaltschaft will schnell ein Urteil erreichen: Im beschleunigten Verfahren muss sich deshalb eine 60-Jährige aus Balingen wegen des Verdachts der Urkundenfälschung vor dem Amtsgericht Hechingen verantworten. Ihr wird vorgeworfen, versucht zu haben, in einer Apotheke mit einem gefälschten Impfbuch einen digitalen Impfausweis zu erhalten.

Fälle dieser Art häufen sich, die Staatsanwaltschaft Hechingen will deshalb im sogenannten beschleunigten Verfahren schnell ein Urteil erreichen.

Eine 60-jährige Angeschuldigte aus Balingen muss sich deshalb ab kommender Woche vor dem Amtsgericht Hechingen verantworten.

Gefälschtes Impfbuch vorgelegt

Der Frau wird vorgeworfen, am 29. November 2021 in einer Apotheke in einer Kreisgemeinde im Zollernalbkreis ein Impfbuch vorgelegt zu haben, in dem sich zwei Eintragungen zu tatsächlich nicht erfolgten Impfungen gegen Covid-19 befanden, was die Angeschuldigte gewusst haben soll. Das teilt die Staatsanwaltschaft Hechingen mit.

Hierdurch habe die Angeschuldigte die Ausstellung eines digitalen Impfausweises erreichen wollen. Sie ist deshalb wegen des Verdachts der Urkundenfälschung angeklagt.

In diesem Fall als Urkundenfälschung strafbar

Da der Fall nach der Gesetzesänderung am 24. November spielt (wir berichteten), ist eindeutig geklärt, dass die vorgeworfene Sache als Urkundenfälschung strafbar wäre. Der Fall weist demnach keine Parallelen zu dem eines Rottweilers auf, der ähnliches getan haben soll – jedoch am 8. November.

In dieser Sache will die Staatsanwaltschaft Hechingen nämlich schnellstmöglich eine höchstrichterliche Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof erzielen, um die Strafbarkeit in solchen Fällen zu klären (wir berichteten).

Staatsanwalt Ronny Stengel ergänzt abschließend: Im beschleunigten Verfahren darf höchstens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt werden (vgl. Paragraf 419 Abs. 1 S. 2 StPO).

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