Zollernalbkreis

Lockdown entbindet nicht von der Räumpflicht: Schneeschippen ist ein „triftiger Grund“

15.01.2021

Von Benno Haile

Lockdown entbindet nicht von der Räumpflicht: Schneeschippen ist ein „triftiger Grund“

© Daniel Seeburger

Die Gehwege müssen freigeräumt werden. Die Ausgangsbeschränkungen können hier nicht als Ausrede herhalten.

Kann man sich dank der Ausgangsbeschränkungen das lästige Schneeschippen sparen? Nein. Das Landratsamt erklärt, warum.

Explizit ist die Erfüllung der Räumpflicht nicht als „triftiger Grund“ in der Corona-Verordnung des Landes aufgeführt, sich außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten.

Für das Landratsamt ist die Sache dennoch klar: „Das Landratsamt Zollernalbkreis vertritt die Auffassung, dass das Schneeräumen, schon aus Gründen der Gefahrenverhütung, bis zum Ende der Räumpflicht möglich sein muss“, erklärt die Behörde auf ZAK-Anfrage.

„In diesem Fall liegt ein „sonstiger vergleichbar gewichtiger Grund“ vor (§ 1c Abs. 2 Nr. 12 CoronaVO)“, teilt das Landratsamt schriftlich mit.

Wenn nötig auch nach 20 Uhr

Sollte es die Schneelage erforderlich machen, ist es nach Auffassung des Landratsamts auch erlaubt, ja sogar vorgeschrieben, nach 20 Uhr noch Schnee zu schippen. Voraussetzung dafür ist, dass in der jeweiligen Gemeinde die Räumpflicht auch über 20 Uhr hinaus gilt.

Die Räumpflicht regelt jede Gemeinde eigenständig in Form einer Satzung. „In diesen Satzungen werden auch verpflichtende Zeiträume für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte festgelegt“, erklärt Anja Heinz, Pressesprecherin beim Landratsamt.

Räumpflicht kann sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden

Hat eine Gemeinde festgelegt, dass die Räumpflicht beispielsweise erst um 21 Uhr endet, so sei der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung zur Erfüllung der Räumpflicht auch bis 21 Uhr gestattet.

In Balingen und Albstadt wurde beispielsweise folgende Regelung getroffen: „Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.“

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