Zollernalbkreis

Landratsamt informiert: Das müssen Reiserückkehrer aus Risikogebieten beachten

29.07.2020

von Pressemitteilung des Landratsamts

Landratsamt informiert: Das müssen Reiserückkehrer aus Risikogebieten beachten

© H_Ko - stock.adobe.com

Um neue Infektionsherde zu verhindern, müssen Reiserückkehrer aus Risikogebieten zwei Wochen in Quarantäne. (Symbolfoto)

Die Sommerferienzeit steht vor der Tür. Die Landkreisverwaltung informiert, was es für Reiserückkehrer aus Risikogebieten zu beachten gilt.

Um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus weiterhin einzudämmen, weisen das Ministerium für Soziales und Integration und das Robert-Koch-Institut Risikogebiete aus. Dies sind Staaten, für die eine erhöhte Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Hierzu zählen aktuell unter anderem die Länder Ägypten, Serbien, die Malediven und die Türkei. Die Liste der betroffenen Staaten wird engmaschig von der Bundesregierung überprüft und aktualisiert.

14-tägige Quarantäne nach Rückkehr

Gemäß der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) sind Personen, die aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich für 14 Tage in Quarantäne zu begeben und sich bei der zuständigen Ortspolizeibehörde telefonisch oder per Mail zu melden.

Dadurch solle laut Pressemitteilung des Landratsamts sichergestellt werden, dass keine neuen Infektionsherde durch Ein- und Rückreisende entstehen – wie zu Beginn der Pandemie.

Neuinfizierte kamen teilweise aus Risikogebieten

„Die letzten Wochen haben gezeigt, dass unter den Neuinfizierten in unserem Kreis einige Reiserückkehrer zum Teil auch aus Risikogebieten waren“, informiert Gesundheitsdezernentin Dr. Gabriele Wagner. „Umso wichtiger ist es, die aktuellen Regelungen zu beachten“, so Wagner weiter.

Zudem gilt: Wenn Krankheitssymptomen auftreten, sollte sich der Rückkehrer umgehend einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.

So kann die Quarantäne umgangen werden

Betroffene können die Quarantäne umgehen, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind.

Dieses Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist. Das Testergebnis darf bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht älter als 48 Stunden sein und ist für mindestens 14 Tage aufzubewahren.

Für Test darf Quarantäne verlassen werden

Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es möglich, sich anschließend testen zu lassen. Hierfür darf die häusliche Quarantäne verlassen werden. Auf die Nutzung des ÖPNV sollte verzichtet werden. Die Testung wird zeitnah direkt an den jeweiligen Flughäfen, bei dem behandelnden Hausarzt oder vor Ort in der Corona-Schwerpunktambulanz möglich sein.

Kostenübernahme geplant

Wie das Landratsamt mitteilt, gibt es Stand heute noch keine Reglung zur Kostenübernahme. Bislang ist es noch eine Eigenleistung. Es ist geplant, dass die Kosten zukünftig für die Patienten übernommen werden.

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