Landkreis beschließt Testpflicht für die Kinderbetreuung ab 1. Dezember: Was dann gilt

Von Pressemitteilung

Aufgrund der aktuellen Coronalage beschließt der Zollernalbkreis eine Testpflicht für die hiesige Kinderbetreuung. Diese gilt ab dem 1. Dezember vorerst bis zum 31. Januar 2022.

Landkreis beschließt Testpflicht für die Kinderbetreuung ab 1. Dezember: Was dann gilt

Per Schnelltest sollen Kinder auch zuhause von den Eltern getestet werden dürfen (Symbolfoto).

Wie das Landratsamt am Montagabend in einer Pressemitteilung bekanntgibt, gilt ab Mittwoch im Zollernalbkreis eine Testpflicht für Kinder in der Kinderbetreuung.

In einer entsprechenden Verfügung hierzu listet der Landkreis die Regeln auf, die ab dem 1. Dezember gelten und am 31. Januar 2022 wieder außer Kraft treten sollen.

Das muss beachtet werden

Zum Betreten der Einrichtungen müssen demnach Kinder, unabhängig des Alters, ab Mittwoch zweimal pro Woche einen negativen Schnelltest vorlegen. Kinder, die nur ein bis drei Tage in der Woche zur Betreuung gehen, müssen nur einmal pro Woche einen negativen Schnelltest vorweisen.

Wenn kein entsprechender Testnachweis vorliegt, dürfen die Kinder laut der Allgemeinverfügung des Landkreises die Einrichtung nicht betreten. Die Betreuung kann also in einem solchen Fall verwehrt werden.

Selbsttest gegen Formular

Die Tests werden von den Städten und Gemeinden kostenfrei zur Verfügung gestellt, schreibt das Landratsamt.

Als Schnelltests gelten alle zugelassenen Selbst- und Schnelltests. Die Testungen sollen unter Aufsicht des Personals vor Beginn der Betreuung durchgeführt werden können.

Einrichtungen, in denen das aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten nicht gestemmt werden kann, können auch Bescheinigungen der Eltern akzeptieren.

Wer also seinen Nachwuchs daheim testet, kann durch ein Formular des Zollernalbkreises die Selbsttestung nachweisen.

Nachweis durch Testzentrum möglich

Träger der Einrichtungen können entscheiden, ob sie solche Nachweise in ihren Betreuungsstätten dulden, beziehungsweise ob die Kapazität der Einrichtung für die Aufsicht ausreicht.

Als Nachweis gilt außerdem die Bescheinigung durch ein Testzentrum, wenn diese nicht älter als 24 Stunden ist.

Infektionen nach Ferien erwartet

Die Dauer der Testpflicht bis zum 31. Januar 2022 begründet der Landkreis damit, dass nach den Weihnachtsferien mögliche Infektionsketten besser nachvollzogen werden können.

Erfahrungsgemäß sei in diesem Zeitraum mit Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrern zu rechnen, die wiederum Infektionsketten lostreten könnten. Um dem entgegenzuwirken lässt der Zollernalbkreis die Testpflicht in der Kinderbetreuung bis Ende Januar laufen.

Nähere Informationen können Eltern direkt bei ihrer Einrichtung erfragen.