Landgericht hebt Urteil wegen Kinderpornografie auf – Angeklagter bleibt aber nicht straflos

Von Matthias Badura

Im Berufungsprozess um einen Fall von Kinderpornographie kamen die Hechinger Richter zu einem anderen Ergebnis als zuvor jene am Amtsgericht. Gleichwohl hat sich der Angeklagte schuldig gemacht.

Landgericht hebt Urteil wegen Kinderpornografie auf – Angeklagter bleibt aber nicht straflos

Das Landgericht Hechingen hob ein Urteil des Amtsgerichts gegen einen 67-Jährigen wegen Kinderpornoigrafie wieder auf (Symbolfoto).

Urteil aufgehoben: Im März wurde ein 67-Jähriger vom Amtsgericht Hechingen zu einer Zahlung von 2250 Euro verurteilt, weil er einem kleinen Mädchen auf einem Spielplatz unter den Rock gefilmt hatte und weil er kinderpornografische Bilder besaß.

Keine Pornografie

Die Kleine Kammer des Landgerichtes Hechingen unter dem Vorsitz von Richter Volker Schwarz kam jetzt in der Berufungsverhandlung zu der Ansicht, bei dem Filmclip, den der Angeklagte gedreht hatte, habe es sich nicht um Pornografie gehandelt, weil das Kind eine Unterhose trug. Sogenannte „upskirt“- Aufnahmen sind nicht strafbar, auch wenn viele Juristen dafür plädieren, dass sie es sein sollten. Schwarz hob das Urteil deshalb in diesem Punkt auf.

Kinderpornografische Bilder im Besitz

Straffrei kam der Angeklagte trotzdem nicht davon. Zum einen sah das Gericht den Besitz von kinderpornografischen Bildern, die der Mann auf Datenträgern hortete, als erwiesen an. Zum anderen hat er bei seinen Filmaufnahmen gegen ein anderes Recht verstoßen, nämlich das des „nicht-öffentlich gesprochenen Wortes“.

Gespräch aufgezeichnet

Erklärung: Als er das Kind und die Mutter filmte, haben die beiden geredet. Ein Gespräch oder eine Äußerung aufzunehmen und weiter zu verbreiten, wie es der Angeklagte vorhatte, ist jedoch verboten, wenn die aufgenommenen Personen nicht zugestimmt haben. Zulässig ist das nur, wenn jemand eine Ansprache oder Ähnliches an ein Publikum richtet und sich darüber im Klaren ist, (oder will oder hinnimmt), dass seine Worte weitergegeben werden.

Senior muss Teil der Prozesskosten zahlen

So verurteilte das Gericht den 67-Jährigen zu einer Zahlung von 1650 Euro. Außerdem muss er einen Teil der Verfahrenskosten tragen. Der Prozess dürfte nicht ganz billig gewesen sein, da immerhin fünf Tage verhandelt wurde: Da war zunächst das Verfahren im März vor dem Amtsgericht, es folgte die Berufung, die der Angeklagte nach dem ersten Verhandlungstag platzen ließ, weil er nicht mehr erschienen ist. Und in der jetzt abgeschlossenen Neuauflage wurde an drei Tagen verhandelt – die größtenteils mit den Erklärungen des Angeklagten ausgefüllt waren.

Fadenscheinige Argumentation

Dabei hatte 67-Jährige gar nie bestritten, das fragliche Kind (und andere) in der Hocke gefilmt zu haben. Er gab auch von Anfang an den Besitz von Kinderpornos zu. Aber, so seine Argumentation, er habe das aus Recherchegründen und journalistischem Interesse getan, um aufzuklären und um Unrecht aus der Welt zu schaffen. Er wollte demnach mit seinem Video auf Missbrauch aufmerksam machen und gegen Kinderpornografie ankämpfen.

Unrecht der gesamten Menschheit heilen

In seinen stundenlangen Ausführungen ließ der 67-Jährige sowohl Allmachts- wie auch Verfolgungsfantasien erahnen. Einerseits präsentierte er sich als der Mann, der das Unrecht der gesamten Menschheit heilen kann und dessen Expertenwissen in den höchsten Gremien gefragt ist. Andererseits behauptete er, von der Polizei und einer sowohl unfähigen wie verbrecherischen Justiz niedergehalten zu werden.

Nie gerecht entschädigt als Unfallopfer

Diese Kernaussagen vermischte er mit Erklärungen seiner selbst geschaffenen Gesellschaftstheorien, mit seiner Lebensgeschichte sowie der Darstellung eines Autounfalls, dessen Opfer er in den 90er-Jahren wurde. Und für den man ihn angeblich niemals gerecht entschädigt habe. Zwischendurch kam er auf die eigentliche Anklage zurück, um dann wieder eine neue Gedankenspirale zu drehen.

Verstoß gegen Prozessordnung?

Was sich der Vorsitzende Richter und der Staatsanwalt dabei dachten, konnte man nur erahnen. Den Angeklagten zu unterbrechen oder ihm zu sagen, er solle bei der Sache bleiben beziehungsweise auf den Punkt kommen, verbot sich. Das wäre wohl ein Verstoß gegen die Prozessordnung gewesen und hätte womöglich den Vorwurf eines Verfahrensfehlers nach sich gezogen.

Kampagne ist überflüssig

Abschließend machte Richter Schwarz den 67-Jährigen darauf aufmerksam, dass die Ausmaße und das Leid, das Kinderpornografie hervorruft, ausreichend bekannt seien und die Bekämpfung Sache der Ermittler. Da brauche es Kampagnen wie die des Angeklagten nicht. Und ebenso wenig berechtige ein angeblich journalistisches Interesse zum Besitz von Kinderpornos.

Kein Bedauern geäußert

Negativ war dem Richter außerdem aufgefallen, dass der Angeklagte während des gesamten Prozesses kein Wort des Bedauerns gegenüber den Opfern geäußert, jedoch inständig und immer wieder sein eigenes Unfall- Schicksal beklagt hatte. Er sei nach eigenem Bekunden angetreten, um Frieden in die Welt zu bringen, aber für das konkrete Leid anderer Menschen habe er keinen Blick, tadelte der Richter.