Balingen

Möbelhaus aus dem Zollernalbkreis wehrt sich per Eilantrag gegen Corona-Verordnung

24.03.2021

Von Nicole Leukhardt

Möbelhaus aus dem Zollernalbkreis wehrt sich per Eilantrag gegen Corona-Verordnung

© Wikimedia Commons

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim.

Gehört der Buchhandel zur Grundversorgung? Eindeutig nein, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Per Eilantrag haben sich die Inhaber eines Möbelhauses im Zollernalbkreis an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim gewandt. Der Vorwurf: Ungleichbehandlung, denn für großflächige Möbelhäuser sieht die Corona-Verordnung strengere Regeln vor als beispielsweise für Buchläden, die laut Coronaverordnung zur Grundversorgung zählen. Der VGH hat dem Eilantrag stattgegeben.

Noch hat die Corona-Verordnung vom 19. März Gültigkeit, doch der Erste Senat des Verwaltungsgerichtshof stellt sie in Frage. Er gab damit am Mittwoch einem Eilantrag eines Möbelhauses aus dem Zollernalbkreis statt. Welcher Möbelhändler sich an den VGH gewandt hat, war nicht zu klären. Wir haben bei der Firma Wohn Schick in Owingen nachgefragt. Geschäftsführerin Judith Schick signalisierte, dass der Vorstoß nicht aus ihrem Haus kam. Die Balinger Firma Möbel Rogg war bis zum Redaktionsschluss für uns nicht zu sprechen.

Ungleichbehandlung im Einzelhandel

Doch worum geht es? Die bisher geltende Vorschrift sieht für den normalen Einzelhandel, der nicht wie Supermärkte der Grundversorgung der Bevölkerung dient, unter anderem die Verpflichtung zur Vereinbarung von Terminen vor. Zudem begrenzt die Vorschrift die zulässige Kundenzahl auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Der Einzelhandel, der der Grundversorgung dient, darf jedoch pro zehn oder zwanzig Quadratmeter einen Kunden bedienen.

„Der Buchhandel dient nicht der Grundversorgung“

Hier sieht das Möbelhaus einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da er dem Buchhandel eine unbegrenzte Öffnung ohne die Beschränkungen, denen der sonstige Einzelhandel unterliege, erlaube. Hierfür fehle ein sachlicher Grund. Der Buchhandel diene nicht der Grundversorgung.

Die „Freiheit“ für den Buchhandel könnte also kippen, jedoch frühestens am 29. März. Denn so lange lassen die Richter der Landesregierung noch Zeit, dem Gleichheitsgebot genüge zu tun. Entweder indem sie die Beschränkungen auch für den nicht zur Grundversorgung gehörenden Einzelhandel aufhebt, oder die bestehenden Beschränkungen auch auf die Buchläden ausdehnt, sprich sie aus der Grundversorgungsregelung herausnimmt.

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