Zollernalbkreis

Keine Ausgangssperre, erste Öffnungen: Was ab Sonntag und Montag im Zollernalbkreis gilt

04.06.2021

Von Pascal Tonnemacher

Keine Ausgangssperre, erste Öffnungen: Was ab Sonntag und Montag im Zollernalbkreis gilt

© Jelena Marjanov

Blick auf das abgesperrte Freizeitgelände auf dem Blumersberg in Meßstetten sowie einen Teil der Stadt.

Die Inzidenz bleibt stabil unter 100 im Zollernalbkreis. Das bedeutet, dass die Bundesnotbremse außer Kraft und die Öffnungsstufe 1 in Kraft tritt. Damit gilt ab Sonntag, 0 Uhr, keine Ausgangssperre mehr. Einige Bereiche können nun unter Auflagen ab Sonntag und ab Montag wieder öffnen. Dazu gehören auch Freizeiteinrichtungen, ad hoc öffnen können jedoch nicht alle, wie das Beispiel Blumersberg in Meßstetten zeigt.

Die Zollernalb kann aufatmen: Am Sonntag, 0 Uhr, tritt die Bundesnotbremse außer Kraft.

An fünf Werktagen in Folge war die Sieben-Tage-Inzidenz, die immer am Folgetag beim Robert-Koch-Institut registriert wird, unter 100 geblieben. Stand Freitag lag sie laut RKI bei 67,1 (mehr zur Infektionslage an dieser Stelle).

Keine Ausgangssperre, aber Kontakte weiter beschränken

Konkret bedeutet das für den Zollernalbkreis, dass ab Sonntag, 0 Uhr, keine Ausgangssperre mehr gilt.

Es dürfen sich fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Genesene oder vollständig geimpfte Personen werden wie Kinder bis einschließlich 13 Jahren nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Das gilt auch für private Feiern.

Landrat Pauli: Freiheiten nicht überstrapazieren

„Trotz aller Freude über die anstehenden Öffnungsschritte weisen wir eindringlich darauf hin, dass weiterhin Kontaktbeschränkungen gelten. Die wiedererlangten Freiheiten dürfen wir nicht überstrapazieren, sondern mit Sorgfalt nutzen“, mahnt Landrat Günther-Martin Pauli.

Was jetzt öffnen darf

Einige Bereiche dürfen laut der Öffnungsstufe 1 des Landes wieder öffnen (mehr dazu hier, nur noch gültig bis Sonntag).

Dazu zählen:

  • Baumärkte.
  • Körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Tattoostudio, Kosmetik- oder Nagelstudios dürfen wieder ohne vorherige Testpflicht öffnen. Bedingung ist die vorherige Terminbuchung sowie das Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske aller Beteiligten während des gesamten Aufenthaltes.
  • Die theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung (Auto, Flugzeug und Boot) sind unter Hygieneauflagen und mit medizinischer Maske möglich.
  • Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf, beispielsweise Supermärkte, sind weiterhin unter Hygieneauflagen regulär geöffnet.
  • Andere Ladengeschäfte wie beispielsweise Modegeschäfte dürfen entweder für einen Kunden oder eine Kundin pro 40 Quadratmeter Ladenfläche mit Voranmeldung ohne Test-, Impf- oder Genesenennachweis oder für zwei Kunden oder Kundinnen pro 40 Quadratmeter Ladenfläche ohne Voranmeldung mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis öffnen.
  • Gottesdienste und andere Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung gestattet.

Öffnungen unter Auflagen

In weiteren Bereichen sind ebenfalls Öffnungen möglich, doch hier gilt jeweils als Pflicht: ein negativer Coronatest, der nicht älter als 24 Stunden ist (oder ein Impf-/Genesenennachweis), Hygienemaßnahmen vor Ort sowie Kontaktdokumentation.

Dazu zählen:

  • Gastronomiebetriebe (6 bis 21 Uhr) innen (ein Gast pro 2,5 Quadratmeter, Tische mit 1,5 Meter Abstand) und außen (Einhaltung der AHA-Regeln).
  • Außenbereiche von Schwimmbädern aller Art sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang (eine Person pro 20 Quadratmeter).
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen in Sportanlagen und -stätten im Freien.
  • Freizeiteinrichtungen im Freien wie Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleihe und ähnliche bis 20 Personen.
  • Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports bis 100 Zuschauer im Freien. So werden beim Regionalliga-Saisonfinale der TSG Balingen am Mittwoch (19 Uhr) gegen den FC Astoria Walldorf in der Bizerba-Arena wohl 100 Zuschauende zugelassen sein – dies nach über sieben Monaten ohne Stadiongäste. Einen freien Verkauf wird es allerdings nicht geben, wie der Kreisstadtklub mitteilte. Denn die Tagestickets werden zunächst an die Dauerkartenbesitzer vergeben. Der Zugang wird nur Negativ-Getesteten, Voll-Geimpften oder Covid-19-Genesenen gewährt.
  • Kulturveranstaltungen (Theater, Opern, Kulturhäuser, Kinos und so weiter) im Freien bis 100 Personen.
  • Museen, Galerien und Gedenkstätten (eine Person pro 20 Quadratmeter).
  • Lehrveranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen, Nutzung von Lernplätzen mit Voranmeldung.
  • Kurse an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen bis 10 Personen, im Freien bis 20 Personen (keine Tanz- und Sportkurse).
  • Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen (1,5 Meter Abstand muss eingehalten werden).
  • Nachhilfeunterricht bis 10 Schülerinnen und Schüler.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (kein Gesangs-, Blas- oder Tanzunterricht).
  • Archive, Büchereien und Bibliotheken (eine Person pro 20 Quadratmeter).
  • Touristische Übernachtung in Beherbergungsbetrieben (wie Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze), Gäste ohne Impf- oder Genesenennachweis müssen alle 3 Tage einen negativen Corona-Test vorlegen.
  • Touristischer Verkehr wie Reisebusse, Ausflugsschiffe und so weiter (maximal Hälfte der vollen Besetzung).
  • Einrichtungen der Tierpflege wie Tiersalons oder Tierfriseurbetriebe (eine Person pro 20 Quadratmeter).

Ab Montag, 7. Juni, treten Änderungen der Landes-Coronaverordnung in Kraft. Nachdem der Zollernalbkreis in den Öffnungsschritt 1 eingetreten ist, gelten dann zusätzlich folgende Regelungen (mehr dazu hier, gültig ab Montag):

  • Gastronomiebetriebe, sowie Shisha- und Raucher-Bars (6 bis 21 Uhr) innen (ein Gast pro 2,5 Quadratmeter, Tische mit 1,5 Meter Abstand) und außen (Einhaltung der AHA-Regeln). Das Rauchen ist auch bei Shisha- und Raucher-Bars nur im Freien gestattet.
  • Lehrveranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen, Nutzung von bis zu 10 Personen an Lernplätzen mit Voranmeldung.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen in Gruppen bis zu 10 Schülerinnen und Schülern, Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern gestattet.
  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 100 Personen stattfinden.
  • Tanz- und Ballettunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu 10 Schülerinnen und Schülern zulässig.
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen in Sportanlagen und –stätten im Freien, auf weitläufigen Außensportanlagen auch mehrere Gruppen von bis zu 20 Personen getrennt voneinander.
  • Organisierter Vereinssport sowie der allgemeine Hochschulsport darf auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen bis zu 20 Personen stattfinden. So dürfen beispielsweise Vereinsmannschaften im Wald joggen. Dies gilt nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen – hier gelten weiter die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
  • Freizeiteinrichtungen im Freien wie Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleihe und ähnliche bis 20 Personen, auf weitläufigen Freizeitaußenanlagen sind auch mehrere voneinander getrennte Personengruppen zulässig.
  • Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- und Stadtführungen im Freien bis zu 20 Personen.
  • Nicht notwendige Gremiumssitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen Vereinen, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 100 Personen im Freien und mit bis zu 10 Personen in geschlossenen Räumen möglich.
  • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 100 Personen im Freien und mit bis zu 10 Personen in geschlossenen Räumen möglich, auch wenn sie nicht zwingend notwendig sind.

Freizeiteinrichtung oder Spielplatz?

Freizeiteinrichtungen waren wie oben beschrieben – im Gegensatz zu Spielplätzen – wegen der Regeln der Bundesnotbremse geschlossen worden.

Ob beispielsweise der bei Familien beliebte Roßberg in Ebingen oder der neu gestaltete Blumersberg in Meßstetten als Freizeiteinrichtung oder aber als Spielplatz eingestuft wird, entscheiden die Verantwortlichen vor Ort immer im Einzelfall. Das hänge „maßgeblich von der Art und Ausprägung der Einrichtung ab“, erklärt das Landratsamt, das die Entscheider vor Ort berät und unterstützt.

Anziehungskraft ist zu groß

So kam es bis zuletzt dazu, dass der als Spielplatz deklarierte Roßberg geöffnet war, der Blumersberg aber geschlossen bleiben musste.

Das Landratsamt begründet das mit der „Vielzahl an Spiel- und Sportelementen, die über das gewöhnliche Maß eines Spielplatzes hinausgehen“ und eine Anziehungskraft für Menschen haben. Der Blumersberg war so als Freizeiteinrichtung eingestuft und damit geschlossen worden.

Keine Ausgangssperre, erste Öffnungen: Was ab Sonntag und Montag im Zollernalbkreis gilt

© Jelena Marjanov

Blick aus der Vogelperspektive auf das neu gebaute, aber noch umzäunte Gelände auf dem Blumersberg in Meßstetten.

Mit dem ersten Öffnungsschritt könnte auch das Sport- und Freizeitgelände auf dem Blumersberg wieder für 20 Personen öffnen. Auf weitläufigen Freizeitaußenanlagen, wie dem 8500 Quadratmeter großen Gelände in Meßstetten, sind auch mehrere, voneinander strikt zu trennende Personengruppen, zulässig – also beispielsweise Familien.

Meßstettens Bürgermeister Frank Schroft freut sich über die Öffnungsperspektiven, muss aber für den Moment enttäuschen: „Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger – und vor allem natürlich unsere Kinder – um Verständnis dafür, dass wir nicht ad hoc öffnen können“, schreibt er auf Anfrage.

Stadtverwaltung erarbeitet Konzepte

Die Stadtverwaltung arbeite zusammen mit dem Landratsamt an Konzepten für eine verantwortungsbewusste und sichere Öffnung.

„Beispielsweise prüfen wir geeignete Hygienekonzepte. Zudem organisieren wir Maßnahmen, um für die Menschen einen sicheren und angenehmen Aufenthalt auf unserem Sport- und Freizeitgelände zu ermöglichen“, schreibt Schroft.

Keine Ausgangssperre, erste Öffnungen: Was ab Sonntag und Montag im Zollernalbkreis gilt

© Pascal Tonnemacher

Auf dem Blumersberg gibt es viele Sport- und Spielgeräte. Zu viele, um als Spielplatz eingestuft zu werden und trotz Inzidenz über 100 geöffnet sein zu dürfen.

„Ich schließe mich der Meinung des Gemeindetags an und hoffe, dass die Menschen sicher und verantwortungsbewusst ihre Aktivitäten im Freien wahrnehmen“, sagt der Bürgermeister.

Die Ablehnung der Meßstetter Bewerbung als Modellvorhaben bedauert Schroft, hakt sie aber auch ab: „Jetzt richten wir unseren Blick darauf, wie wir das Gelände wieder mit fröhlichem Leben füllen können.“

Das Wildgehege in Meßstetten wird jedoch geöffnet: Wie der Verein mitteilt, können Geimpfte, Getestete und Genesene das Gelände ab Sonntag wieder betreten.

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