Tierschutzverein Zollernalb: „Eine rassespezifische Gefährlichkeit bei Hunden gibt es nicht“

Von Pressemitteilung

1500 Euro Hundesteuer pro Jahr für einen so genannten Kampfhund oder gefährlichen Vierbeiner. Mit diesem Beschluss hat der Winterlinger Gemeinderat eine harte Entscheidung getroffen, die seither für viele Diskussionen sorgte. Auch beim Tierschutzverein Zollernalbkreis wird diese saftige Steuererhebung sehr kritisch gesehen. Vor allem vor dem Hintergrund, welche Hunde wirklich gefährlich sein sollen.

Tierschutzverein Zollernalb: „Eine rassespezifische Gefährlichkeit bei Hunden gibt es nicht“

Ein American Staffordshire Terrier – er soll laut Gesetzesstatuten besonders gefährlich sein. Unsinn, sagt der Tierschutzverein.

Weiter heißt es in einer Stellungnahme des Tierschutzvereins Zollernalbkreis – namentlich vom stellvertretenden Vorsitzenden Michael Waiblinger unterzeichnet – wörtlich:

Schlag ins Gesicht aller Tierfreunde

Der Winterlinger Gemeinderat hat sich im Kreis auf negative Art und Weise ein Alleinstellungsmerkmal geschaffen. Die Erhöhung der Hundesteuer auf 1500 Euro für sogenannte Kampfhunde ist ein Schlag ins Gesicht aller Tierfreunde und Tierschützer.

Eine rassespezifische Aggression oder gar Gefährlichkeit bei Hunden gibt es nicht. Dies ist bereits mehrfach wissenschaftlich bewiesen und hat ganze Bundesländer dazu bewogen, auf eine solche diskriminierende, asoziale und tierschutzwidrige Steuer zu verzichten.

Im falschen Fell geboren

Dem Tierhalter bleibt die Erkenntnis, dass sein Hund lediglich im falschen Fell geboren wurde. Weshalb erhebt der Winterlinger Gemeinderat, entgegen aller aktuellen Erkenntnisse, dann eine solche Steuer? Dies ist relativ einfach zu beantworten – aus Unkenntnis und Vorurteilen heraus.

Balinger Gemeinderäte als Vorbild

Diese Damen und Herren haben sich nicht annähernd mit dieser Thematik beschäftigt, niemand hat einen Fachmann aus Tierschutz- oder Veterinärkreisen gehört oder sich die Mühe gemacht, sich einzulesen. Der Gemeinderat Balingen hat dies in vorbildlicher Art und Weise getan.

Wäre dies in Winterlingen ebenfalls geschehen, so wäre man dort zur selben Erkenntnis gelangt, dass diese Steuer weder zielgerichtet ist, noch eine Lenkungsfunktion hat, wie Bürgermeister Maier sich zu rechtfertigen versucht.

„Domm rausgschwätzt isch glei“

Wer aus Unkenntnis und Unbelehrbarkeit anderen schadet und sich dann noch rhetorisch zu profilieren versucht wie Roland Single, entscheidet aus einer Position der Ignoranz. Man ist versucht, Herrn Single den Rat zu geben, auf seiner eigenen Homepage nachzulesen, was dort geschrieben steht: „Domm rausgschwätzt isch glei.“

Betroffene sollten sich juristisch wehren

Aber vielleicht besinnt sich der eine oder andere noch und zieht Beißstatistiken, Verhaltensstudien oder Rassebeschreibungen zu Rate. Auszuschließen ist aber wohl, dass jemand des Gemeinderates so viel Empathie besitzt, sich direkt mit den Betroffenen über die Auswirkungen einer solchen ausgrenzenden und erdrosselnden Steuer auseinanderzusetzen.

Betroffenen kann ich nur raten, sich rechtlich zu wehren. Gerne kann man sich diesbezüglich mit mir in Verbindung setzen. Das verspricht Michael Waiblinger aus Balingen, seines Zeichens zweiter Vorsitzender beim Tierschutzverein Zollernalbkreis.

Die Sprache der Polizeiverordnung

Die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde ist im Ländle am 16. August 2000 in Kraft getreten. Darin heißt es unter anderem (Quelle: Innenministerium Baden-Württemberg):

Drei Rassen sind besonders gefährlich

Drei Hunderassen - American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier - gelten nach der Polizeiverordnung grundsätzlich als besonders gefährlich und aggressiv und damit als „Kampfhunde“. Die Halter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung widerlegen, die vor einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem Polizeihundeführer abzulegen ist. Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellung durch die Ortspolizeibehörde, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.

Weitere neun Rassen gelten als Kampfhund

Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen (Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu), wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird.

Kampfhunde dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden.

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