Grünes Licht vom Regierungspräsidium: Holcim darf Glas als Ersatzrohstoff einsetzen

Von Pressemitteilung

Der Einsatz von Glas als Ersatzrohstoff im Zementwerk in Dotternhausen wird wohl bald starten. Das Regierungspräsidium Tübingen hat laut Holcim-Pressemitteilung die sofortige Umsetzung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 27. Mai 2019 angeordnet.

Grünes Licht vom Regierungspräsidium: Holcim darf Glas als Ersatzrohstoff einsetzen

Bei Holcim kommen zahlreiche Erstatzbrennstoffe zum Einsatz. Jetzt auch Glasabfälle.

Holcim hat einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 27. Mai 2019 gestellt und diesen als zulässig und begründet bestätigt bekommen. Damit ist die aufschiebende Wirkung, die der Dotternhausener Siegfried Rall mit seiner Klage gegen den Einsatz von Glasabfällen beim Verwaltungsgericht erreichen wollte, außer Kraft.

Begründung des Regierungspräsidiums

Die Änderungsgenehmigung umfasst im Wesentlichen die Lagerung und den Einsatz von Glasabfällen im Kalzinator als Ersatzrohstoff in der Zementklinkerproduktion. Das Regierungspräsidium begründet den sofortigen Vollzug des Genehmigungsbescheides laut Holcim damit, dass durch die stoffliche Verwertung der Glasabfälle natürliche Ressourcen eingespart würden und die öffentliche Entsorgungssicherheit entlastet werde.

Die Behörde schreibt, es liege ein besonderes öffentliches Interesse darin, dass durch die Verwertung der Glasabfälle den Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft an ein striktes Rangverhältnis innerhalb der Entsorgungshierarchie nachgekommen werde. Das heißt, die Verwertung von Glasabfällen hat Vorrang vor der Beseitigung. Eine Deponierung wird dadurch entbehrlich. Glasabfälle sind im Abfallkatalog als nicht gefährlich eingestuft.

RP: „Keine höhere Luftschadstoffemissionen“

Das seitens Siegfried Rall angebrachte Argument des Gesundheitsschutzes entkräftete die Behörde. „Nachweislich bereits erfolgter Einzelmessungen mit und ohne Einsatz von Glasabfällen werden keine höheren Luftschadstoffemissionen durch den Einsatz von Glasabfällen verursacht, die den Kläger Siegfried Rall in seiner Gesundheit im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) gefährden könnten.“