Für Kinder außerhalb der Notbetreuung: In Schömberg werden die Gebühren für Januar erlassen

Von Daniel Seeburger

Wer die Notbetreuung in den städtischen Kindergärten in Schörzingen und Schömberg für seine Kinder nicht in Anspruch genommen hat, muss keine Kindergartengebühren bezahlen.

Für Kinder außerhalb der Notbetreuung: In Schömberg werden die Gebühren für Januar erlassen

Der städtische Kindergarten Schömberg (Archivfoto)

Die Schömberger Gemeindeverwaltung hat, wie alle anderen Gemeindeverwaltungen auch, die Schließung der Kindergärten zum 16. Dezember 2020 angeordnet. Seither ist zwar eine Notbetreuung eingerichtet, aber viele Kinder sind auch zuhause und werden dort von den Eltern beaufsichtigt.

Ursprünglich war die Schließung nur bis zum 10. Januar vorgesehen. Allerdings hat sich diese Frist nun immer wieder verlängert. Zunächst bis Ende Januar, zwischenzeitlich aber bis in den Februar hinein. Einen genauen Termin für die Öffnung der Kindergärten gibt es von der Landesregierung noch nicht.

Notbetreuung ist übersichtlich

Die Notbetreuung ist in den Schömberger Kindergärten sehr übersichtlich. Gerade einmal jeweils zehn Kinder nutzen im Städtischen und im Schörzinger Kindergarten diese Möglichkeit.

In der jüngsten Ratssitzung beschäftigten sich die Schömberger Gemeinderäte mit den Kindergartengebühren, die zwar offiziell auch im Dezember, Januar und Februar anfallen. Allerdings hat ein großer Teil der Kinder die Einrichtungen nicht besucht und damit auch das Angebot nicht wahrgenommen. Die Stadtverwaltung präsentierte dementsprechend einen Vorschlag, dem die Gemeinderäte einstimmig zustimmten.

Einstimmige Ratsbeschlüsse

Im Dezember werden demnach für alle Kinder die regulären Kindergartenbeiträge erhoben, da der Schörzinger Kindergarten nur fünf, der Schömberger Kindergarten sechs Tage wegen des Lockdowns geschlossen hatte. Im Januar müssen jene Familien, die die Notbetreuung nicht in Anspruch genommen haben, auch keine Kindergartengebühren bezahlen. Ebenfalls wird das für alle folgenden Monate gelten, in denen der Lockdown angeordnet ist.

Für Kinder, die die Notbetreuung durchschnittlich an drei Tagen in der Woche oder mehr in Anspruch nahmen, fällt der volle Beitrag an. Für Kinder, die weniger Betreuungszeit in Anspruch nahmen, fällt nur der halbe Kindergartenbeitrag an. Mit den Pauschalbeiträgen für das warme Essen für die Kindergarten wird ebenso verfahren.