Freispruch versus 13 Jahre: Plädoyers im Fall der tödlichen Messerstiche am Ebinger Spitalhof

Von Pascal Tonnemacher

War es Notwehr oder Totschlag, als der Angeklagte im vergangenen Dezember auf dem Ebinger Spitalhof den später Verstorbenen mit zwei Messerstichen verletzt hat? Das muss die Große Strafkammer des Landgerichts Hechingen bis kommenden Montag entscheiden. Die Staatsanwaltschaft fordert wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von über 13 Jahren, die Verteidigung sieht in der Sache Notwehr und fordert daher einen Freispruch.

Freispruch versus 13 Jahre: Plädoyers im Fall der tödlichen Messerstiche am Ebinger Spitalhof

Blick von der Anklagebank in einen coronabedingt etwas ungewohnten Verhandlungssaal voller Plexiglas-Wände.

Es ist ein ziemlich weiter Strafrahmen, den die Staatsanwaltschaft, die Nebenklage und die Verteidigung am Donnerstag mit ihren Plädoyers gesteckt haben.

Zumindest was die tödlichen Messerstiche auf dem Ebinger Spitalhof am 15. Dezember 2019 angeht, klaffen die Bewertungen der Beweislage von Verteidigung und Staatsanwaltschaft nämlich weit auseinander.

Freispruch oder hohe Freiheitsstrafe?

Kurz zusammengefasst: Verteidiger Carsten Kühn fordert Freispruch für seinen Mandanten, der 42-Jährige habe aus Notwehr gehandelt. Die Staatsanwältin sieht jedoch den Sachverhalt wie angeklagt nachgewiesen. Sie fordert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und zwei Monaten für den Angeklagten.

Darin einberechnet ist auch die angeklagte vorsätzliche Körperverletzung. Die Staatsanwältin sieht es als erwiesen an, dass sich der alkoholisierte Angeklagte aufgedrängt habe, Selfies habe machen wolle und das spätere Opfer sein Handy auf den Boden geworfen habe.

Gab es überhaupt Schläge?

Der Angeklagte habe daraufhin das Opfer auf den Boden gerissen und mindestens einmal zugeschlagen. Sie fordert dafür fünf Monate als Teil der Gesamtfreiheitsstrafe. Bei dieser Tat könnte laut des psychiatrischen Sachverständigen eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommen.

Für die Verteidigung bleibt ungeklärt, ob es überhaupt Schläge gab. Verteidiger Kühn sieht durch den Handywurf zudem eine Provokation des Opfers und eine Affekttat. Was die Strafe angeht, erwartet er eine „angemessene Entscheidung des Gerichts“.

Verteidigung sieht Notwehr als erwiesen an

Angemessen ist für Kühn bei der zweiten angeklagten Tat wenig später auf dem Ebinger Spitalhof lediglich ein Freispruch.

Dass der Angeklagte zugestochen hat, ist schon seit dem ersten Verhandlungstag unbestritten. Doch: „Die Notwehr war gerechtfertigt, so schrecklich das Ergebnis auch war“, sagte Kühn.

Notwehr als Schutzbehauptung?

Für die Staatsanwaltschaft ist die Notwehr eine falsche Schutzbehauptung, wohl überlegt vom Angeklagten. Dieser habe die Tötung angekündigt, entsprechende Gesten gemacht und sei den Umweg bis auf den Spitalhof gegangen.

Dort habe der 42-jährige Italiener bereits mit dem Messer in der Hand dem späteren Todesopfer aufgelauert. Bei einem Gerangel habe er dann zugestochen.

Verteidiger: Messer war nicht aufgeklappt

Kühn sieht es als erwiesen an, dass sein Mandant kein aufgeklapptes Messer in der Hand hatte. Er wollte den später Verstorbenen trotz der Ankündigungen nicht töten.

Ein Blitzen, das allen Beteiligten erstmals am Donnerstag bei den Videoaufnahmen auffiel, ist für die Verteidigung kein Beweis für ein bereits zuvor geöffnetes Messer. Es könne auch vom Armband stammen, dass der Angeklagte immer trage.

Wann zückt der Angeklagte das Messer?

Der Wirt habe gesagt, sie sollen ihren Streit draußen regeln wie Männer. Deshalb habe dieser seinem Mandanten gesagt, dass das spätere Opfer zum Hinterausgang in Richtung Zuhause gehe.

Dort habe der Pole wie bereits in der Kneipe den Kampf gesucht und angefangen. Dass sich die beiden prügeln sei der Plan gewesen, nicht dass das spätere Opfer getötet werde.

Der Angeklagte soll sein Taschenmesser erst nach einem Tritt in den Unterleib, Schlägen und einem Tritt gegen den Kopf gezückt und zugestochen haben.

Messer aus Notwehr gezückt

Aus Notwehr, als der Kampf eigentlich entschieden war und dem Angeklagten ein erneuter Tritt drohte. Als das Opfer vier Schritte zurückging, habe er ausreichend Zeit gehabt, um das ihm vertraute Messer rauszuholen, aufzumachen und zuzustechen.

Dass der Angeklagte nach dem Tritt, wie von den heranfahrenden jungen Zeugen berichtet, bewusstlos gewesen sei und demnach hätte nicht mehr zustechen können, sieht Kühn als nicht bewiesen an.

Keine Schäden an Jacke

Zudem gebe es keine Schäden an der Jacke, die dem Angeklagten vom Opfer ausgezogen wurde. Die Jacke habe das Opfer auf die rechte Körperseite und den rechten Arm des linkshändigen Angeklagten geworfen – und habe somit auch nicht den Angeklagten entwaffnen können. Aus Sicht der Verteidigung weitere Beweise dafür, dass er das Messer noch nicht gezückt hatte.

Auffällig sei zudem, dass das Opfer nach der Auseinandersetzung geflohen sei, auch den heranfahrenden Zeugen nichts von einem Messer sagte und auch der Wirt als einziger direkter Zeuge kein Messer gesehen habe.

Das Urteil wird am kommenden Montag ab 14 Uhr gesprochen. Dann sollen auch die polnischen Nebenkläger, Mutter und Bruder des verstorbenen Opfers, in Hechingen sein.