Albstadt

Erst Gefängnis, dann Entzug: Über 11 Jahre Freiheitsstrafe für Messerstiche am Ebinger Spitalhof

29.06.2020

Von Pascal Tonnemacher

Erst Gefängnis, dann Entzug: Über 11 Jahre Freiheitsstrafe für Messerstiche am Ebinger Spitalhof

© Pascal Tonnemacher

Die Große Strafkammer am Landgericht Hechingen mit dem Vorsitzenden Richter Dr. Hannes Breucker (Mitte) hat am Montag das Urteil im Fall um die tödlichen Messerstiche am Ebinger Spitalhof gesprochen.

Ein 42-jähriger Mann ist am Montag wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Die Große Strafkammer am Landgericht Hechingen sprach ihn schuldig, einen 36-Jährigen im Dezember auf dem Ebinger Spitalhof mit zwei Messerstichen tödlich verletzt zu haben. Die Kammer ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach einem Vorwegvollzug von drei Jahren und sieben Monaten an. Wie das Landgericht mitteilt, ist das Urteil mittlerweile nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig.

„Sie wollten sich rächen und haben nicht in Notwehr gehandelt“, sagte der Vorsitzende Richter Dr. Hannes Breucker am Montag bei der Urteilsverkündung im Fall um die tödlichen Messerstiche am Ebinger Spitalhof. Die Große Strafkammer sprach den 42-jährigen Angeklagten deshalb des Totschlags und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig.

Den Verurteilten erwartet nun eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und zwei Monaten. Drei Jahre und sieben Monate soll dieser zunächst im sogenannten Vorwegvollzug verbringen, muss also ins Gefängnis.

Rest der Strafe in Entziehungsanstalt

Danach, so ordnete die Kammer an, wird er in einer Entziehungsanstalt untergebracht und verbringt dort den Rest seiner Strafe. Denn anders als der psychiatrische Sachverständige sieht die Kammer beim Verurteilten einen Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum.

„Sie haben die Chance, an Ihrem Grundleiden zu arbeiten und danach ein freies Leben zu führen“, sagte Richter Breucker. „Damit so etwas Tragisches nicht mehr passiert.“

Tatmesser wird eingezogen

Zudem soll das Tatmesser eingezogen werden. Dieses hatte der Verurteilte auch im Juni vergangenen Jahres in Bautzen benutzt, um aus Rache einen Mann zu verletzen, weil dieser ihn Tage zuvor geschlagen hatte.

Die Kammer blieb mit dem Urteil zwei Jahre unter der Forderung der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte wie berichtet für einen Freispruch wegen Notwehr plädiert.

Nur Opfer handelte aus Notwehr

Diese sah die Kammer nicht als erwiesen an. Die Videoaufnahmen vom frühen Morgen des 15. Dezember 2019 hätten bewiesen, dass der Angeklagte der Angreifer war.

Aus Notwehr habe viel mehr das Opfer gehandelt. Der 36-Jährige habe den mit einem Messer bewaffneten und mehrfach mit dem Tod drohenden Verurteilten mit einem Tritt in den Unterleib von sich fernhalten wollen. Mit einem Jackenwurf wollte er zudem das Messer als Waffe unschädlich machen.

Hätte nach Hause gehen sollen

„Sie haben den Fehler begangen und sind nicht nach Hause gegangen und haben sich ausgeschlafen und die Sache am Folgetag geregelt“, sagte Richter Breucker zum Verurteilten.

Erst Gefängnis, dann Entzug: Über 11 Jahre Freiheitsstrafe für Messerstiche am Ebinger Spitalhof

© Volker Bitzer

Hier trafen die Kontrahenten im Dezember aufeinander: Ermittler zeichneten den Tatort am Spitalhof in Ebingen mit Kreide auf.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass er in der Kneipe nach dem Streit um die Selfies und den Schlag auf den Kopf des Opfers und dem darauffolgenden Rauswurf nicht zu beruhigen gewesen sei. 25 Minuten später habe er dem Opfer dann wissentlich aufgelauert und dann zweimal mit dem Messer zugestochen. Einer der Stiche war tödlich. Richter Breucker nannte sein Vorgehen „zielgerichtet“.

Wollte sich nicht nur schlagen

Hätte der Verurteilte sich nur schlagen wollen, hätte es nahe gelegen, die Quarzhandschuhe, die in seinem Rucksack gefunden wurden, anzuziehen, meinte Richter Breucker.

Doch der Verurteilte war dem durchtrainierten Opfer körperlich unterlegen, hätte in einem Boxkampf laut eines Zeugen sicherlich den Kürzeren gezogen. Auch der Bedienung in der Kneipe gegenüber meinte der Verurteilte, er bräuchte das Messer als „kleiner Mann“.

Keine Messerstiche in Situation möglich

Von Zeugen wurde der Verurteilte mehrfach als k.o. beziehungsweise bewusstlos auf dem Bauch liegend beschrieben. Dass er erst in dieser Situation, in Notwehr, zugestochen hat, hält die Kammer für nicht möglich.

Strafmildernd habe sich ausgewirkt, dass keine Tötungsabsicht vorliege. Breucker sprach von einem bedingten Tötungsvorsatz. Er habe den Tod billigend in Kauf genommen. Eine Verurteilung wegen Mordes aus niederen Beweggründen wie Rache komme wegen der Alkoholisierung und den Angriffen des Opfers nicht infrage.

Keine verminderte Schuldfähigkeit

Der Verurteilte sei „ganz knapp“ an der verminderten Schuldfähigkeit vorbeigeschrammt. Der psychiatrische Sachverständige hatte ihm eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, impulsiven und narzisstischen Zügen, sowie Probleme mit Drogen und Alkohol attestiert.

„Wer bei 2,3 Promille im Blut noch so gut agieren kann, der ist Alkohol gewohnt“, meinte Richter Breucker. Auch der psychiatrische Sachverständige hatte gesagt: „Hätte er nur Sprudel oder Apfelschorle getrunken, wäre es nicht zu der Tat gekommen.“ Deshalb auch der angekündigte Entzug.

Zweiter Tritt hätte Angeklagten töten können

Das grundsätzliche Geständnis sowie die schweren Verletzungen, die der Verurteilte erlitten hatte, wirkten strafmildernd. Ein zweiter Tritt gegen den Kopf hätte auch ihn das Leben kosten können, sagte Richter Breucker.

Die beleidigenden Briefe aus der Haftzeit hätten nicht strafschärfend gewertet können, so Breucker. Da er aber auch keine Reue zeigte, konnte diese auch nicht die Strafe mildern.

Vieles spricht gegen Angeklagten

Gegen ihn spreche, dass er einschlägig vorbestraft ist und ein Bewährungsbrecher sei. Zudem sei die Rückfallgeschwindigkeit hoch. Nur gut fünf Wochen vergingen nach dem Urteil im Bautzner Fall, bis er in Albstadt mit demselben Messer „schweres Leid über Angehörige, Hinterbliebene und Freunde“ des 36-jährigen Opfers brachte.

Update, 8. Juli, 17 Uhr: Wie das Landgericht auf Anfrage mitteilt, ist kein Antrag auf Revision eingegangen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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