Darum dauerte es so lange, bis das an der B 27 geparkte Auto abgeschleppt wurde

Von Amancay Kappeller

Der Wagen, der wochenlang an der B 27 bei Ofterdingen parkte, nahm im Lauf der Zeit Abfalleigenschaften an. Jetzt wurde das Auto abgeschleppt.

Darum dauerte es so lange, bis das an der B 27 geparkte Auto abgeschleppt wurde

Die Wegmarke an der B 27 beseitigte inzwischen der Landkreis. Der Opel Vectra wurde als Abfall entsorgt.

Ganze zwei Monate lang stand der dunkelblaue Opel Vectra direkt an der B27 – von Richtung Dußlingen kommend auf der rechten Seite, in einer Ausbuchtung ein paar Hundert Meter vor dem Ofterdinger Ortsschild.

Vorbeifahrenden drängte sich da die Frage auf: Passiert denn da gar nichts, wenn man sein Auto einfach an einer Bundesstraße stehen lässt?

Gemütlich parken an der B27?

Wer seine Karre unerlaubt parkt, beispielsweise mitten in Tübingen, der kann oft gar nicht so schnell gucken, wie das Gefährt abgeschleppt ist. Es konnte der Eindruck entstehen, an einer Bundesstraße parke es sich ganz gemütlich.

So ist das aber nicht. Man sei aktiv geworden, kurz nachdem der Opel abgestellt wurde, erklärt Alexander Schwarz, Hauptamtsleiter bei der Gemeinde Ofterdingen. Kollegin Sandrine Sester, stellvertretende Hauptamtsleiterin, nahm sich der Angelegenheit an.

Fahrzeughalter ließ sich nicht ermitteln

Nach Information der Gemeinde wurde das Fahrzeug unlängst vom bisherigen Eigentümer verkauft. Der neue Eigentümer hat das Auto bis kurz vor Ofterdingen gefahren. Dann ging es laut Schwarz, aus welchem Grund auch immer, offensichtlich nicht mehr weiter. Der Eigentümer soll im Ausland leben.

Das Fahrzeug stand nicht direkt auf Markung Ofterdingen – auch wenn der Gemeindegrund nur einen Katzensprung weit entfernt ist. Nummernschilder fehlten, der Halter ließ sich über die Fahrgestellnummer ermitteln.

Den Verkehr gefährdete das Fahrzeug laut Schwarz nicht direkt, es leckte auch kein Öl. „Es stand halt da.“

Das Knallrot war schon verblichen

Bereits vor Wochen hat die Gemeinde Ofterdingen als Ortspolizeibehörde einen Aufkleber am Fahrzeug gepappt. Der zunächst knallrote, gegen Ende schon wieder verblichene Punkt fordert den Eigentümer auf, den Wagen zu beseitigen.

Nach einigen Wochen gilt das Auto als Abfall

Das Auto gilt als Abfall, wenn es nicht bis zu einem bestimmten Datum weg ist. So lautet die Information auf dem Kleber und weiter: Wer das Auto stehen lässt, bekommt ein Bußgeld aufgebrummt.

Doch der Eigentümer räumte seinen Schrott nicht weg. Damit ist meist das Landratsamt für die Beseitigung zuständig. Wie hoch kann eine Geldstrafe dabei ausfallen? Das hängt stark vom Einzelfall ab, sagt Gabriel Wehle, Pressesprecher beim Landratsamt. Oftmals sei nicht der Kreis, sondern die Gemeinde als Ortspolizeibehörde fürs Aufräumen zuständig.

Wer ist zuständig?

Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit ist zunächst, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Verkehrshindernis auf öffentlicher Verkehrsfläche oder etwa um Abfall handelt.

Bei einem Verkehrshindernis auf öffentlicher Verkehrsfläche ist der Landkreis nur dann für die Beseitigung zuständig, wenn er Straßenbaulastträger ist, also auf Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen. Innerorts ist es in der Regel die Gemeinde.

Nur in Einzelfällen ist der Landkreis zuständig

„Solche Fälle in Landkreiszuständigkeit sind Einzelfälle und schlagen bei uns nur unregelmäßig auf“, sagt Wehle. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde verhänge hierfür ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einen Punkt. Im Fall des Autos bei Ofterdingen handelte es sich eben um ein solches Verkehrshindernis auf öffentlicher Verkehrsfläche.

Ein schrottiges Auto ist nicht gleich Abfall

Wenn ein nicht zugelassenes Fahrzeug außerhalb öffentlicher Verkehrsfläche steht, zum Beispiel auf einem Privatgrundstück, verlangt die Abfallbehörde des Landratsamts die Beseitigung, erläutert Wehle – vorausgesetzt, es handelt sich beim Fahrzeug um Abfall. Nach Definition des Gesetzes sind Abfälle Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt haben oder entledigen möchte. Ein schrottiger Zustand, etwa eines abgestellten Autos, könne allenfalls als Indiz gelten, dass es sich um Abfall handelt.

Die „Abfalleigenschaft“ muss deshalb in jedem einzelnen Fall von der Abfallrechtsbehörde festgestellt werden. Der Fokus liegt laut Wehle immer erst auf der Beseitigung des Abfalls. Ein Bußgeldverfahren werde nicht in jedem Fall eingeleitet. „Entscheidend ist hier auch das Verhalten des Verantwortlichen.“ Altfahrzeuge zählen sogar zu „gefährlichem Abfall“. Die illegale Entsorgung gefährlicher Abfälle ist auch strafrechtlich relevant.

Bis zu 5000 Euro Bußgeld

Bußgelder für die illegale Entsorgung von Altfahrzeugen bewegen sich im Rahmen zwischen 100 und 5000 Euro, so Wehle. Ein Dutzend dieser Fälle gebe es im Jahr.

Es mag Zufall sein, vielleicht wurden die Fachleute aber auch erst geweckt durch die Nachfragen des Schwäbischen Tagblatts – mittlerweile wurde der alte Opel nämlich „durch den Landkreis Tübingen als Straßenbaulastträger über eine Fachfirma beseitigt“, gibt Wehle Auskunft. Nur noch ein paar Glassplitter zeugen vom Dauerparker.