Zollernalbkreis

Corona-Alarmstufe gilt wohl ab Mittwoch: Zutritt oftmals nur für Geimpfte und Genesene

15.11.2021

von Pressemitteilung

Corona-Alarmstufe gilt wohl ab Mittwoch: Zutritt oftmals nur für Geimpfte und Genesene

© Pascal Tonnemacher

Die vollständige Impfung gegen das Coronavirus bietet bei 2G-Modellen eine Eintrittskarte (Symbolfoto).

Weil am Dienstag voraussichtlich am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen in Baden-Württemberg behandelt werden, gilt ab Mittwoch höchstwahrscheinlich die Alarmstufe. Das teilte Gesundheitsminister Manne Lucha mit. Was das konkret, auch im Zollernalbkreis, bedeutet.

Am Dienstag werden auf den Intensivstationen im Land aller Voraussicht nach am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe ausgerufen. Das teilt Gesundheitsminister Manne Lucha in einer Pressemitteilung mit.

In vielen Bereichen gilt deshalb ab Mittwoch, 17. November, die 2G-Regel, etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeute, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben. Eine Übersicht zu den einzelnen Bereichen bietet die Landesregierung hier.

Lucha sieht Impfungen als Lösung

„Die Lage in den Krankenhäusern ist kritisch, Operationen müssen bereits verschoben werden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha in Stuttgart.

„Wir alle wissen, wie die Lösung und der Weg aus der Pandemie aussieht. Die Impfungen sind der Schlüssel im Kampf gegen das Virus.“

Er appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger: „Lassen Sie sich impfen, wenden Sie sich dazu an Ihren Hausarzt oder nehmen Sie lokale Impfangebote wahr.“

Geimpfte sollen konsequent Hygieneregeln einhalten

Daneben appelliere er aber auch an alle bereits Geimpften, die Masken- und Hygieneregeln weiterhin und ganz besonders in der jetzigen Situation konsequent einzuhalten, bei Symptomen einen Corona-Test zu machen und bis zum Ergebnis Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.

In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt. Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, das heißt für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt.

Was zur Grundversorgung zählt

Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote.

Aufgrund der besonderen Bedeutung ist der Zutritt zu diesen in der Alarmstufe auch nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen gestattet.

Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen der Lebensmitteleinzelhandel, der Getränkehandel, einschließlich Direktvermarktern (Hofläden), mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien sowie Wochenmärkte.

Es darf weiter getankt werden

Auch die Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte und der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf zählen dazu.

Zur Grundversorgung im Bereich Mobilität zählen Tankstellen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr.

Blumengeschäfte gehören auch dazu

Dem Bereich der Grundversorgung rechnet die Landesregierung auch Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons sowie Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel zu.

Ebenfalls dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs werden laut Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und Gartenmärkte einheitlich in allen Bundesländern zugerechnet. Zudem zählen auch Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung zu Geschäften der Grundversorgung sowie der Großhandel.

In Zweifelsfällen erfolge die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden, heißt es abschließend.

Was beim Sport gilt

Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht.

Generell gilt: Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Lucha: Hotspots bräuchten Alarmstufen-Regeln ohnehin

Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises beziehungsweise eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Gesundheitsminister Manne Lucha betonte: „Würde die landesweite Alarmstufe nicht wie prognostiziert am Mittwoch in Kraft treten, müsste diese in jedem Fall für Landkreise mit sehr hohen Inzidenzen, wie zuletzt in Biberach, vorgezogen werden.“

Diesen Artikel teilen: