Albstadt/Balingen

Bis zu 500 Euro Strafe drohen, wenn Wahlplakate nicht rechtzeitig wieder abgehängt werden

19.03.2021

Von Volker Bitzer

Bis zu 500 Euro Strafe drohen, wenn Wahlplakate nicht rechtzeitig wieder abgehängt werden

© Dagmar Stuhrmann

Auch eine Woche nach der Landtagswahl hängt noch Wahlwerbung, so wie hier in Ebingen.

Die Landtagswahl ist nun rund eine Woche vergangen, die Parteien analysieren die Ergebnisse, haben Freude oder müssen ihre Verluste verdauen. Aber noch immer sind in den Straßen auf Plakaten die Konterfeis der Kandidaten oder Partei-Parolen zu finden. Wann müssen diese verschwinden? Und welche Regeln gelten darüber hinaus?

Eine Anfrage beim Landratsamt gibt zunächst Aufschluss darüber, dass das Plakatieren mit Wahlplakaten in die Zuständigkeit der einzelnen Städte und Gemeinden fällt. Es gibt also keine einheitliche Regelung dafür. Jede Kommune kann in ihrer Gemeindesatzung festlegen, wann die Plakate weg müssen, wer sie abzuhängen hat und was passiert, wenn die Verantwortlichen dieser Pflicht nicht nachkommen. Ob es Strafen gibt oder ob Ordnungswidrigkeiten ausgesprochen werden.

Vorgehensweise in Albstadt und Balingen

Wir haben stellvertretend für den gesamten Zollernalbkreis bei den beiden Großen Kreisstädten Albstadt und Balingen nachgehakt, wie dort mit den Wahlplakaten umgegangen wird.

Sarah Braun, Pressereferentin bei der Stadtverwaltung Albstadt, informiert:

Nach einer Woche müssen die Plakate weg

Die Plakate sind innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder zu entfernen. Für die rechtzeitige Entfernung der Wahlplakate sind die Parteien und Wählervereinigungen oder Einzelkandidaten zuständig.

Vollzugsdienst hält die Augen offen

Die rechtzeitige und vollständige Entfernung der Wahlplakate wird vom Gemeindevollzugsdienst im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit im Stadtgebiet überwacht. Werden Wahlplakate nicht rechtzeitig entfernt, können die Plakate ohne weitere Vorankündigung im Wege der Ersatzvornahme von der Stadt Albstadt entfernt und die dadurch anfallenden Kosten der betroffenen Partei beziehungsweise den Verantwortlichen fürs Aufhängen in Rechnung gestellt werden.

Parteien und Kandidaten wissen Bescheid

Von diesen Bestimmungen sind die Verantwortlichen vorab informiert worden. „Diese Richtlinien werden den Parteien/Wählervereinigungen übersandt, wenn sie die Wahlplakatierung beantragen“ schreibt Sarah Braun in einer Antwort-E-Mail. Und darin weiter:

„Unerlaubte Sondernutzung“ kann teuer kommen

Was mögliche Bußgelder angeht, so gibt es die Möglichkeit, über den Stichtag hinaus im öffentlichen Verkehrsraum angebrachte Plakate als „unerlaubte Sondernutzung“ als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Das Straßengesetz für Baden-Württemberglegt legt fest, dass wegen unerlaubter Sondernutzung eine Geldbuße bis zu 500 Euro erhoben werden kann. Die Festlegung des Bußgeldes im Einzelfall orientiert sich an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Verschulden des hierfür Verantwortlichen.

Balingen erlaubt zwei Wochen Kulanz

Eine ähnliche Auskunft erreicht uns von Jürgen Luppold, dem Pressesprecher der Stadtverwaltung Balingen: „Im Grundsatz müssen die Plakate zeitnah nach der Wahl abgehängt werden. Wir haben hier eine Kulanzzeit von zirka zwei Wochen vorgesehen.“

Keine Kontrolle durch die Stadt

Sollten noch einzelne Wahlplakate länger hängen, wird dies in Balingen in der Regel über den Bauhof oder in den Ortsteilen über die Ortschaftsverwaltungen aber auch von aufmerksamen Bürgern gemeldet. Eine grundsätzliche Kontrolle durch die Verwaltung im gesamten Stadtgebiet erfolgt nicht.

Keine Strafen in der Kreisstadt

„Sollten die Wahlplakate auch nach wiederholter Aufforderung und Fristsetzung nicht abgehängt werden, erfolgt dies im Wege der Ersatzvornahme durch unseren Bauhof. Die Wahlplakate können dann – falls gewünscht- von den Vertretern der Parteien auf unserem Bauhof abgeholt werden. Andernfalls werden sie entsorgt“ erläutert Luppold.

Strafen sind keine vorgesehene, lediglich die Kosten für die Ersatzvornahme durch den Bauhof werden den Parteien beziehungsweise deren Vertretern in Rechnung gestellt.

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