Zollernalbkreis/Reutlingen

Sozialgericht: Krankenkasse muss für Betreuung zahlen

18.12.2018

Sozialgericht entscheidet: Ein an Diabetes erkranktes Kindergartenkind hat Anspruch auf Begleitung.

Ein an Diabetes mellitus Typ I erkranktes, dreieinhalb Jahre altes Kind hat gegen eine Krankenkasse Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Begleitperson, um ihm den Besuch eines Regelkindergartens (Montag bi Freitag von 7 bis 13.30 Uhr) zu ermöglichen.

Dies hat unlängst das Sozialgericht Reutlingen in einem Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Bei der Klägerin besteht laut Pressemitteilung des Gerichts ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I, der regelmäßige Blutzuckerkontrollen und die Gabe von Insulin über eine Insulinpumpe erfordert.

Aufgrund schwankender Blutzuckerwerte kommt es bei dem aus dem Zollernalbkreis stammenden Kind immer wieder zu teils lebensgefährlichen Über- bzw. Unterzuckerungen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern.

Um weiter den Kindergarten besuchen zu können, beantragten die Eltern beim an sich zuständigen Sozialhilfeträger die Bereitstellung einer Begleitperson. Diese soll das erkrankte Mädchen während des Kindergartenbesuches beobachten, beaufsichtigen und nötigenfalls eingreifen.

Der Sozialhilfeträger sah seine Zuständigkeit für nicht gegeben an und leitete den Antrag an die Krankenkasse weiter. Diese zeigte sich zwar bereit, bei entsprechender ärztlicher Verordnung Blutzuckermessungen und Insulingabe zu gewähren. Die Übernahme von Kosten für eine Begleitperson während des Kindergartenbesuchs lehnte sie jedoch ab. Diese Aufgaben könnten von den Erzieherinnen des Kindergartens erbracht werden.

Dieser Auffassung widersprach das Sozialgericht Reutlingen und verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für eine Begleitperson. Um dem Kind einen weiteren Kindergartenbesuch zu gewährleisten, würden die von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen der Blutzuckermessungen und der Insulingabe nicht ausreichen. Vielmehr bestehe ein weiterer Bedarf, der durch die Erzieherinnen nicht gedeckt werden könne.

Aufgrund des Diabetes mellitus mit stark schwankenden Blutzuckerwerten müsse das Mädchen während des Kindergartenbesuchs ununterbrochen beobachtet werden. Bei etwaigen Anzeichen einer Unterzuckerung sei es erforderlich, sofort entsprechend zu reagieren, beispielsweise durch Motivation zur Bewegung.

Auch müsse beim Essen darauf geachtet werden, dass sie die richtige Menge zur richtigen Zeit esse. Auch benötige die Dreieinhalbjährige Unterstützung beim Toilettengang, um zu verhindern, dass die Nadel der Insulinpumpe herausgezogen werde. Diese Aufgaben könnten durch die Erzieherinnen nicht geleistet werden, da sie dabei ihre Aufsichtspflicht gegenüber den anderen Kindern vernachlässigen würden.

Zwar sei für die Übernahme der Kosten für eine Begleitperson an sich der Sozialhilfeträger (Landkreis) zuständig. Dieser habe jedoch den Antrag bindend an die Krankenkasse weitergeleitet. Möglicherweise könnte allerdings die Krankenkasse vom Sozialhilfeträger Erstattung der entstandenen Kosten verlangen.

Der Beschluss vom 8. November 2018 ist noch nicht rechtskräftig.

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