Balingen

Hundehaltung: Wann greift das Veterinäramt ein?

23.08.2018

Die Behörde prüft nicht, ob ein Hund gefährlich ist, sondern die artgerechte Haltung.

Nachdem ein in Weilstetten in einem Hochhaus gehaltener Kangal-Hund mehrfach zugebissen und zugeschnappt hat, sind beim Veterinäramt des Landkreises mehrfach Beschwerden eingegangen. Wie Pressesprecherin Marisa Hahn mitteilt, wurde dabei auch die Forderung erhoben, der Kangal müsse der Halterin weggenommen werden.

Dies liege jedoch nicht in der Zuständigkeit des Veterinäramtes, da die Gefährlichkeit eines Tieres nicht Gegenstand des Tierschutzgesetzes ist.

Falsche Adresse

Das Veterinäramt nimmt Aufgaben im Bereich der Tierseuchenverhütung und der Tierseuchenbekämpfung, der Lebensmittelüberwachung und Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie im Tierschutz wahr. Seit 2002 steht der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz. Es wurde aus der Verantwortung des Menschen für das Tier erlassen, um dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Als Grundsatz gilt: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, müsse dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und dürfe es in seiner artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Im Tierschutzgesetz ist auch verankert, dass der Halter über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss.

Das Veterinäramt werde also immer dann tätig, wenn Tiere nicht entsprechend diesen Vorgaben gehalten werden“, heißt es in der Pressemitteilung des Landratsamtes. Genauere Ausführungen zu dem recht allgemein gehaltenen Paraphen geben dann Spezialverordnungen für einzelne Tierarten und Leitlinien, die der Amtstierarzt in die Beurteilung mit einbezieht.

Kangal lebt artgerecht

„Bei dem Kangal in Balingen, der in der Familie lebt, gab es keinerlei Hinweise auf eine nicht artgerechte Haltung“, betont die Pressesprecherin. So benötige ein Hund mit über 65 Zentimeter Höhe laut Tierschutz-Hundeverordnung einen Zwinger von 10 Quadratmetern.

Die Gefährlichkeit eines Tieres sei nicht Gegenstand des Tierschutzgesetzes, sondern eine Frage der öffentlichen Sicherheit. Damit falle die Zuständigkeit nicht in das Aufgabengebiet des Landratsamtes, sondern sei Aufgabe der Städte und Gemeinden. Anzeigen, welche die Gefährdung durch Tiere betreffen, würden deshalb immer an das örtliche Bürgermeisteramt weitergeleitet. Den Fall Suki schätzt die Behörde anders ein. Das Tier sei nicht seinen individuellen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht untergebracht gewesen.

Suki hatte Dauerstress

In der Pressemitteilung heißt es weiter: „Suki zeigte ein deutlich wolfsartiges Verhalten, dies musste entsprechend dem gesetzlichen Auftrag berücksichtigt werden. Das Tier konnte aufgrund seiner Veranlagung nicht in dem Umfeld eines Wohngebietes entspannt leben, es litt unter Dauerstress.

Dies musste im Interesse von Suki geändert werden, wobei die Besitzerin sich zu einer Abgabe des Tieres entschloss und auch den neuen Besitzer selbst auswählte, bevor behördliche Anordnungen erfolgten.“

Diesen Artikel teilen: