Wer kommt für den Wasserschaden auf?
Vollgelaufene Keller und Wohnungen sind keine Seltenheit. Doch wer zahlt in Miethäusern für die Schäden?
Durch Hochwasser entstandene Schäden muss der Vermieter beseitigen – das gilt auch für das Abpumpen und das Trockenlegen der Räume. Bei beschädigter Einrichtung ist der Vermieter allerdings nur dann in der Pflicht, wenn es sich um mitvermietete Gegenstände wie Einbauküchen, Elektrogeräte oder Bodenbeläge wie Teppiche oder Laminat handelt.
Wer aber haftet, wenn das Eigentum von Mietern durch Wasser beschädigt wird? „Entscheidend ist, woher das Wasser kam“, erklärt Versicherungsexperte Hermann-Josef Coenen. „Platzt ein Leitungsrohr, ist die Hausratversicherung des Mieters zuständig.“ Anders sieht es aus, wenn Starkregen oder eine Überschwemmung den Keller volllaufen lassen: Hier wird der Schaden nur dann reguliert, wenn der Mieter eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat. Diese lässt sich zur Hausratversicherung hinzubuchen.
Egal ob Mieter oder Eigenheimbesitzer: Bei Wasserschäden ist ein Versicherungsnehmer immer zur Schadensminderung verpflichtet. Das bedeutet, dass er Dienstleister oder Handwerker beauftragen darf, um den Schaden zu mindern – auch wenn er die Versicherung nicht erreicht.
Tut der Versicherungsnehmer dies nicht, kann das unter Umständen sogar eine Obliegenheitsverletzung darstellen. In der Praxis ist es so, dass Abtretungen vereinbart werden und der Dienstleister die Meldung an die Versicherung sendet. Dem Dienstleister fällt das natürlich einfacher, weil er weiß, welche Daten er bei der Versicherung einreichen muss. Dies gilt natürlich nur für schadensmindernde Sofortmaßnahmen. Wiederherstellungsmaßnahmen sollten nur in Absprache mit der Versicherung in Auftrag gegeben werden.
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