Dotternhausen

Beschwerde bremst Gemeinde nicht aus

18.05.2018

von Nicole Leukhardt

Die BI-Mitglieder gehen vor den Verwaltungsgerichtshof und kämpfen weiter um ihr Bürgerbegehren.

Norbert Majer, Siegfried Rall und Bernd Effinger vom Verein NUZ, der nach Angaben von Majer bereits um die 100 Mitglieder zählt, haben zum Pressegespräch geladen und machen vor allem eines deutlich: Aufgeben ist trotz gerichtlichem Dämpfer keine Option.

Im April 2017 hat die damalige Bürgerinitiative ein Bürgerbegehren anstoßen. Die Gemeinde und später das Landratsamt lehnten es ab und begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass eine Kostenabwägung fehle und die Begründung nicht klar sei. Die BI klagte dagegen. Als die Gemeinde 2017 die Süderweiterungsflächen per Ratsbeschluss verpachten wollte, erwirkten die Aktivisten vor Gericht, dass die Entscheidung noch nicht gefasst werden darf.

Auch vor wenigen Wochen nahmen sie die Hilfe des Verwaltungsgerichts in Anspruch, das die Gemeinde wiederum von einem Votum Abstand nehmen ließ. Das Gericht reagierte mit einem Hängebeschluss, um sich vor der Sitzung des Gemeinderats Zeit zur Klärung der Tatsachen zu verschaffen.

Anfang der Woche dann aber die Nachricht: Der Antrag wurde abgelehnt. „Dem Antrag hätte stattgegeben werden können, wenn die Richter gesehen hätten, dass das Hauptverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ergibt“, erklärte Otto-Paul Bitzer, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht (VGH) Sigmaringen. Dies sah das Gericht nicht. Doch die Ablehnung nehmen die Mitglieder des NUZ nicht hin. „Wir haben Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt“, erklärte gestern Norbert Majer.

Inwiefern diese die Handlungsfähigkeit der Gemeinde Dotternhausen beeinflusst, erklärt Otto-Paul Bitzer so: „Eine Beschwerde hat keinerlei aufschiebende Wirkung“. Der Antrag sei schließlich abgelehnt worden.“ Auch das noch laufende Hauptverfahren habe keine solche Wirkung. „Die Kammer hat nach Prüfung zwei Gründe benannt, die gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sprechen“, erklärt er. Wenn der VGH den Sachverhalt erneut prüfe könne zwar auch er einen Hängebeschluss erlassen und damit die Gemeint wieder zum Abwarten zwingen. Allerdings stehe die Entscheidung über die Erweiterung des Plettenbergabbaus ja nicht unmittelbar bevor.

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