Ratshausen

Anlieger verklagt Gemeinde

28.01.2015

von Rosalinde Conzelmann

Die Gemeinde Ratshausen hat die Winkelgasse entwidmet und dem Schlossplatz zugeschlagen. Dagegen wehrt sich nun ein direkter Anlieger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen.

Anlieger verklagt Gemeinde

© Rosalinde Conzelmann

Die Winkelgasse in Ratshausen wurde als Straße entwidmet und dem Schlossplatz zugeschlagen. Ein Anlieger hat gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage eingereicht.

Die unerfreuliche Geschichte hat einen langen Vorlauf. Mitte Dezember 2013 hat das Regierungspräsidium Tübingen die Gemeinde darüber informiert, dass die Auszahlung des Leaderzuschusses in Höhe von 54.000 Euro für die Neugestaltung des Schlossplatzes an die Auflage geknüpft ist, dass die Winkelgasse entwidmet und dem Schlossplatz zugeschlagen wird. Am 15. Mai 2014 hat der Gemeinderat den Entwidmungsbeschluss gefasst und am 22. Mai auch im Amtsblatt öffentlich gemacht.

Laut Bürgermeister Heiko Lebherz ist dann am 18. Juni der Widerspruch eines direkten Anliegers auf dem Rathaus eingegangen. Er könne seine Hofeinfahrt nicht mehr anfahren, so dessen Begründung. Die Gemeinde habe danach den Vorschlag des Landratsamtes umgesetzt und einen elektrischen Poller mit Fernbedienung in das Sträßle eingebaut. Dem Anlieger wurde angeboten, dass er für diesen einen Drücker erhält. Dies lehnte er ab, wie der Bürgermeister in der Gemeinderatssitzung am 30. Juni, in der der Widerstand öffentlich behandelt wurde, mitteilte.

Nachdem das Landratsamts den Widerspruch zurückgewiesen hat, fand ein Gespräch mit allen Beteiligten statt, erzählt Lebherz. Die Gemeinde sei dem Anlieger sehr entgegengekommen, in dem sie ihm ein Überfahrtsrecht für den Teil der Winkelgasse, der der Gemeinde gehört, anbot. Die andere Hälfte ist im Besitz des Anliegers. Das dicke Ende kam zum Jahresende: Am 29. Dezember reichte der Rathausnachbar beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage gegen die Gemeinde ein.

Nach wie vor sieht sich diese im Recht, wie Lebherz betont. Eine Einstellung, die im Übrigen auch das Landratsamt teile. Deshalb sieht er dem Verfahren gelassen entgegen. Es gibt jedoch einen Haken, der ihm Sorge bereitet. Erst mit Abschluss der Entwidmung kann die Sanierungsmaßnahme Schlossplatz abgeschlossen werden und das Regierungspräsidium zahlt den Zuschuss aus. Die Gemeinde hat einen kleinen Aufschub bis Jahresende verhandeln können, dann aber ist Ultimo. „Wir versuchen eine schnelle Entscheidung zu bekommen“, sagt Lebherz. Letzte Woche hat das Verwaltungsgericht die Stellungnahme der Gemeinde erhalten.

 

Ein gängiger Verwaltungsakt

Widmung Die Widmung ist der Rechtsakt, der aus einer Sache – hierzu gehören nach dem juristischen Sprachgebrauch auch Straßen – eine öffentliche Sache macht. Ein Grundstück, auf dem eine Straße gebaut wird, auf dem sich der gesamte technische Unter- und Oberbau befindet, kann im Eigentum einer Gemeinde, aber auch eines Privateigentümers stehen. Grundsätzlich soll eine Straße aber der Öffentlichkeit dienen.

Entwidmung Die Widmung und damit die Zweckbestimmung kann auch nachträglich geändert werden (Umwidmung); die Aufhebung bezeichnet man als Entwidmung. Beide Verfahren gehen ebenso förmlich vonstatten wie das Widmungsverfahren. Eine wichtige Wirksamkeitsvoraussetzung für Widmung und Entwidmung ist die öffentliche Bekanntmachung. Beide können mit Widerspruch und Klage angefochten werden. Quelle: Friedrich-Ebert-Stiftung

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