Kein Grund für „freche Briefe“

Ex-Polizist wegen Beleidigung einer Polizistin zu Geldstrafe verurteilt

Albstadt-Ebingen, 23.02.2012 von Holger Much

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Lügnerin und Fälscherin nannte ein Ex-Polizist eine Polizeibeamtin, die gegen ihn wegen Stalkings ermittelt hatte. Vor dem Amtsgericht Albstadt wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Vordergründig ging es um Beleidigung. Letztlich steht eine lange und verzwickte Geschichte hinter dem Urteil. Ein 55-jähriger pensionierter Polizist hatte 2011 einer Polizeibeamtin einen Brief geschrieben, in dem er sie als „Lügnerin in Uniform“ bezeichnet und sie des Fälschens von Vernehmungsakten beschuldigt hatte: In einem Vernehmungsprotokoll habe sie einer Zeugin Behauptungen zugeschrieben, die diese nie gesagt habe. Die Polizeibeamtin hatte gegen den Angeklagten ermittelt, weil ihn seine Ex-Frau wegen Stalkings angezeigt hatte. Der Brief mit den beleidigenden Äußerungen wurde als Mail an verschiedene Polizeidienstellen geschickt. Dafür wurde er zur Zahlung von 50 Tagessätzen à 30 Euro verurteilt.

An der Richtigkeit des Vernehmungsprotokolls der Beamtin hatte der Richter wenig Zweifel. Selbst wenn gewisse Aussagen im Protokoll, argumentierte er, nicht der Wahrheit entsprechen würden, so gehöre zum Lügen und Fälschen immer noch klarer Vorsatz. Der sei bei der Polizeibeamtin jedoch nicht zu erkennen. Daher handele es sich um Beleidigungen.

Die Verteidigung hatte auf „nicht schuldig“ plädiert. Die Vernehmung von drei Zeugen, unter anderem der Polizistin selbst, habe ergeben, dass das Protokoll nicht wiedergebe, was die Zeugin wirklich gesagt habe. Damit treffe die Behauptung des Angeklagten zu: Im Protokoll stehe die Unwahrheit. Der Angeklagte habe somit ein „berechtigtes Interesse“, diesen Umstand zu äußern.

Trennungen und Unstimmigkeiten beim Sorgerecht hatten 2008 zu der Stalking-Anzeige gegen den ehemaligen Polizisten geführt. Diese war aber wieder fallen gelassen worden. Ebenso die Anzeige, die dieser im Gegenzug gegen die Beamtin wegen falscher Verdächtigung gestellt hatte.

Mit diesem Brief an die Öffentlichkeit zu gehen, führte der Verteidiger aus, sei die einzige Möglichkeit gewesen, sich eine Plattform zu verschaffen. Nach einer langen Reihe von Vorfällen, in denen der Angeklagte habe erleben müssen, dass man ihm vieles zur Last gelegt, aber wenig unternommen habe, ihn zu entlasten, seien nun gewisse Vorwürfe endlich öffentlich verhandelt worden.

Dass man sich endlich in dieser Sache „zu Gericht“ gesetzt habe, wenn auch etwas spät, begrüßte der Richter. Er zeigte auch Verständnis für dieses Bedürfnis des Angeklagten. Ein Grund, solch einen „frechen Brief“ zu schreiben, sei dies dennoch nicht.

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